Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß Art 6 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Konventionsorgane können staatliche Akte nicht aufheben; sie können bloß deren Konventionswidrigkeit festststellen und gegebenenfalls eine Entschädigung zubilligen (Art 50 MRK). Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung fest, so ist dies für alle Organe Österreichs insoweit bindend, als nicht die Auffassung vertreten werden kann, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen; die Wiedergutmachung kann aber nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (SZGemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Konventionsorgane können staatliche Akte nicht aufheben; sie können bloß deren Konventionswidrigkeit festststellen und gegebenenfalls eine Entschädigung zubilligen (Artikel 50, MRK). Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung fest, so ist dies für alle Organe Österreichs insoweit bindend, als nicht die Auffassung vertreten werden kann, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen; die Wiedergutmachung kann aber nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (SZ
68/102 = JBl 1995, 794; SZ 70/243 = JBl 1998, 370, zuletzt 1 Ob
116/97h = ZfRV 1999, 72, je mwN; RIS-Justiz RS0082951). Die Parteien
(und auch) die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass diese Bindung auch für durch die EKMR festgestellte Konventionsverletzungen nach Art 6 Abs 1 MRK zu gelten habe, sodass die Richigkeit dieser Auffassung nicht mehr weiter zu prüfen ist.(und auch) die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass diese Bindung auch für durch die EKMR festgestellte Konventionsverletzungen nach Artikel 6, Absatz eins, MRK zu gelten habe, sodass die Richigkeit dieser Auffassung nicht mehr weiter zu prüfen ist.
Verzögerungsschäden sind aus dem Titel der Amtshaftung nur insoweit ersatzfähig, als sie durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts verursacht wurden (SZ 52/98, SZ 68/102). Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rspr macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (zuletzt ÖBA 1996, 213 mwN). In Frage kommt hier nur die Übertretung eines Schutzgesetzes. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden richterlicher Organe ergibt sich hier aus mehreren Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo): Im 8. Kapitel der Geo (Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien) ordnet § 49 Abs 1 Geo unter der Überschrift "Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes" an, dass die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Dieser programmatischen Anordnung ist ua auch die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo (Fristen für die Erledigung) gewidmet, wonach die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch, wie es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Nach § 2 der Verordnung des BMJ zur Durchführung des StaatsanwaltsG BGBl 1986/338 (DV-StAG) findet die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der StPO, im StAG oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Diese allgemeine Rechtspflicht wird im Rechtsmittel auch nicht in Frage gestellt. Dass die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1 Geo ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile sind, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen, und damit der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, ist evident (vgl 1 Ob 10/96 = RdW 1997, 201).Verzögerungsschäden sind aus dem Titel der Amtshaftung nur insoweit ersatzfähig, als sie durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts verursacht wurden (SZ 52/98, SZ 68/102). Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rspr macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (zuletzt ÖBA 1996, 213 mwN). In Frage kommt hier nur die Übertretung eines Schutzgesetzes. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden richterlicher Organe ergibt sich hier aus mehreren Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo): Im 8. Kapitel der Geo (Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien) ordnet Paragraph 49, Absatz eins, Geo unter der Überschrift "Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes" an, dass die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Dieser programmatischen Anordnung ist ua auch die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Geo (Fristen für die Erledigung) gewidmet, wonach die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch, wie es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Nach Paragraph 2, der Verordnung des BMJ zur Durchführung des StaatsanwaltsG BGBl 1986/338 (DV-StAG) findet die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der StPO, im StAG oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Diese allgemeine Rechtspflicht wird im Rechtsmittel auch nicht in Frage gestellt. Dass die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und des Paragraph 110, Absatz eins, Geo ebenso wie Artikel 6, Absatz eins, MRK auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile sind, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen, und damit der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, ist evident vergleiche 1 Ob 10/96 = RdW 1997, 201).
Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, sodass die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden bei Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft (SZ 60/217, SZ 65/2 uva, zuletzt 1 Ob 407/97b = SZ 71/79; RIS-Justiz RS0049794). Da im Geltungsbereich des AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden des Organs (SZ 53/83, SZ 65/2, SZ 68/191, SZ 69/147, je mwN uva; RIS-Justiz RS0026381; Schragel AHG2 Rz 147). Der Auffassung der Vorinstanzen, die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei, der Rspr des Europäischen Gerichshofs für Menschenrechte entsprechend anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie deren Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu prüfen, ist an sich zu billigen. Grundsätzlich ist der Gang des Strafprozesses vom Grundsatz der Raschheit beherrscht, sodass jede unnötige Verzögerung zu vermeiden ist, ohne dass freilich eine Beschleunigung auf Kosten der Gründlichkeit zulässig wäre (Lohsing/Serini, Österr. Strafprozeßrecht 339). Demgemäß stellt etwa die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne dass der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit wie möglich aufgeklärt wurde, einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht, sofern es sich bei den gezielt unterlassenen weiteren Beweisaufnahmen nicht um aussichtslose Beweise handelte (SSt 57/85 = EvBl 1987/72 ua; RIS-Justiz RS0097029).Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, sodass die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden bei Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft (SZ 60/217, SZ 65/2 uva, zuletzt 1 Ob 407/97b = SZ 71/79; RIS-Justiz RS0049794). Da im Geltungsbereich des AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden des Organs (SZ 53/83, SZ 65/2, SZ 68/191, SZ 69/147, je mwN uva; RIS-Justiz RS0026381; Schragel AHG2 Rz 147). Der Auffassung der Vorinstanzen, die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei, der Rspr des Europäischen Gerichshofs für Menschenrechte entsprechend anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie deren Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu prüfen, ist an sich zu billigen. Grundsätzlich ist der Gang des Strafprozesses vom Grundsatz der Raschheit beherrscht, sodass jede unnötige Verzögerung zu vermeiden ist, ohne dass freilich eine Beschleunigung auf Kosten der Gründlichkeit zulässig wäre (Lohsing/Serini, Österr. Strafprozeßrecht 339). Demgemäß stellt etwa die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne dass der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit wie möglich aufgeklärt wurde, einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht, sofern es sich bei den gezielt unterlassenen weiteren Beweisaufnahmen nicht um aussichtslose Beweise handelte (SSt 57/85 = EvBl 1987/72 ua; RIS-Justiz RS0097029).
Die Vorinstanzen haben die Verzögerungen bei der Ausfertigung der Anklageschrift und der Ausschreibung der Hauptverhandlung "als unvertretbar hervorgehoben", jedoch festgehalten, dass der Kläger in gewissen Verfahrensabschnitten eine Verzögerung des Verfahrens "erwirkt" habe, dies vor allem durch wiederholtes Ausbleiben sowie durch verspätete Vorlage von Urkunden an den Sachverständigen.
(kein Absatz) Sieht man vorerst von diesen Verzögerungen, die noch Gegenstand weiterer Erörterungen sein werden, ab, so ergaben sich, wie der erkennende Senat prüfte, keine Hinweise auf Verfahrensverzögerungen, die den damit befassten Organen vorzuwerfen wären; das gilt namentlich auch für die Tätigkeit des Untersuchungsrichters, vor allem im Zusammenhang mit der Einholung mehrerer komplizierter und umfangreicher Begutachtungen, insbesondere aber auch angesichts der zahlreichen, gemäß § 56 StPO einbezogenen Nachtragsanzeigen, die nicht bloß zahlreiche Gutachtensergänzungen erforderlich machten, sondern den Untersuchungsrichter zu häufigen Urgenzen bei den Sachverständigen nötigten.(kein Absatz) Sieht man vorerst von diesen Verzögerungen, die noch Gegenstand weiterer Erörterungen sein werden, ab, so ergaben sich, wie der erkennende Senat prüfte, keine Hinweise auf Verfahrensverzögerungen, die den damit befassten Organen vorzuwerfen wären; das gilt namentlich auch für die Tätigkeit des Untersuchungsrichters, vor allem im Zusammenhang mit der Einholung mehrerer komplizierter und umfangreicher Begutachtungen, insbesondere aber auch angesichts der zahlreichen, gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenen Nachtragsanzeigen, die nicht bloß zahlreiche Gutachtensergänzungen erforderlich machten, sondern den Untersuchungsrichter zu häufigen Urgenzen bei den Sachverständigen nötigten.
§ 112 Abs 1 zweiter Satz StPO sieht vor, dass der Staatsanwalt nach Schließung der Voruntersuchung verpflichtet ist (§ 27 StPO), binnen 14 Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, dass er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde. Diese Verfahrensfrist ist nach der Rspr (11 Os 36/95 = Jus-Extra OGH-St 1785) als bloße Sollvorschrift iS einer Mahnfrist zu verstehen. Der Staatsanwalt ist demnach zwar an diese gesetzliche und daher nicht verlängerbare Frist gebunden, weshalb deren Überschreitung eine Verletzung des Gesetzes bedeutet, aber mangels einer entsprechenden Sanktion nicht den Verlust des Anklagerechtes mit sich bringt, sondern kann nur zu einer - hier nicht erhobenen - Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen (EvBl 1957/291 ua; RIS-Justiz RS0097024). Die Überschreitung einer gesetzlichen Verfahrensfrist führt aber noch nicht notwendigerweise zur Annahme eines schuldhaften Organverhaltens. Angesichts der außerordentlichen Komplexität des vorliegenden Falls mit fünf Angeklagten - das Verfahren gegen vier weitere Beschuldigte wurde ausgeschieden, gegen einen von ihnen ein Strafantrag eingebracht und das Verfahren gegen drei weitere Beschuldigte, ebenso wie in verschiedenen Punkten gegen die fünf Angeklagten eingestellt - mit zum Teil im Zusammenwirken begangenen Wirtschaftsdelikten, zu denen neben der Verantwortung der späteren Angeklagten dutzende Zeugenaussagen und mehrere, zum Teil nicht immer übereinstimmende Sachverständigengutachten vorlagen, kann für die Verfassung einer umfangreichen Anklageschrift, die nicht zuletzt auch den Zweck hat, den aus damals 25 Aktenbänden (ohne Beilagen) bestehenden Prozessstoff zu bündeln und für die Hauptverhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufzuarbeiten, ein Zeitraum von 14. Juli 1987 bis 14. August 1988 noch nicht als schuldhaft iS einer auch nur bloß leichten Fahrlässigkeit beurteilt werden. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Anklageschrift auf den nur mehr schwer überblickbaren, umfangreichen Ergebnissen des Vorverfahrens, die auch in der Hauptverhandlung und als Grundlage des Urteils benützt werden dürfen bzw müssen, aufbauen und darauf Bedacht nehmen musste, dass die Angeklagten nicht ohne ausreichende Gründe vor dem Strafgericht zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Wie gründlich, der im Vorverfahren gewonnene Prozessstoff aufgearbeitet wurde, beweist nicht zuletzt der Umstand, dass die Anklage der Prüfung durch das Schöffengericht und letztlich auch durch den Obersten Gerichtshof standhielt.Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz StPO sieht vor, dass der Staatsanwalt nach Schließung der Voruntersuchung verpflichtet ist (Paragraph 27, StPO), binnen 14 Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, dass er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde. Diese Verfahrensfrist ist nach der Rspr (11 Os 36/95 = Jus-Extra OGH-St 1785) als bloße Sollvorschrift iS einer Mahnfrist zu verstehen. Der Staatsanwalt ist demnach zwar an diese gesetzliche und daher nicht verlängerbare Frist gebunden, weshalb deren Überschreitung eine Verletzung des Gesetzes bedeutet, aber mangels einer entsprechenden Sanktion nicht den Verlust des Anklagerechtes mit sich bringt, sondern kann nur zu einer - hier nicht erhobenen - Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 27, StPO führen (EvBl 1957/291 ua; RIS-Justiz RS0097024). Die Überschreitung einer gesetzlichen Verfahrensfrist führt aber noch nicht notwendigerweise zur Annahme eines schuldhaften Organverhaltens. Angesichts der außerordentlichen Komplexität des vorliegenden Falls mit fünf Angeklagten - das Verfahren gegen vier weitere Beschuldigte wurde ausgeschieden, gegen einen von ihnen ein Strafantrag eingebracht und das Verfahren gegen drei weitere Beschuldigte, ebenso wie in verschiedenen Punkten gegen die fünf Angeklagten eingestellt - mit zum Teil im Zusammenwirken begangenen Wirtschaftsdelikten, zu denen neben der Verantwortung der späteren Angeklagten dutzende Zeugenaussagen und mehrere, zum Teil nicht immer übereinstimmende Sachverständigengutachten vorlagen, kann für die Verfassung einer umfangreichen Anklageschrift, die nicht zuletzt auch den Zweck hat, den aus damals 25 Aktenbänden (ohne Beilagen) bestehenden Prozessstoff zu bündeln und für die Hauptverhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufzuarbeiten, ein Zeitraum von 14. Juli 1987 bis 14. August 1988 noch nicht als schuldhaft iS einer auch nur bloß leichten Fahrlässigkeit beurteilt werden. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Anklageschrift auf den nur mehr schwer überblickbaren, umfangreichen Ergebnissen des Vorverfahrens, die auch in der Hauptverhandlung und als Grundlage des Urteils benützt werden dürfen bzw müssen, aufbauen und darauf Bedacht nehmen musste, dass die Angeklagten nicht ohne ausreichende Gründe vor dem Strafgericht zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Wie gründlich, der im Vorverfahren gewonnene Prozessstoff aufgearbeitet wurde, beweist nicht zuletzt der Umstand, dass die Anklage der Prüfung durch das Schöffengericht und letztlich auch durch den Obersten Gerichtshof standhielt.
§ 210 Abs 1 StPO schreibt vor, dass der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Auch hiefür gilt grundsätzlich das zur Frist nach § 112 Abs 1 zweiter Satz StPO Gesagte. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich zwar grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (§ 193 Abs 3 StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr iSd oben zitierten Bestimmungen angemessen sein (13 Os 41-46/93 = NRsp 1993/140; RIS-Justiz RS0074632). Im vorliegenden Fall ist indes die Frist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht im Zusammenhang mit einer Haft zu beurteilen, weil der Bericht der EKMR nur eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK beinhaltet. Die für das Studium und die Aufarbeitung des überaus komplexen und umfangreichen Akteninhalts mit mehreren Sachverständigengutachten, dutzenden Zeugenaussagen und der Verantwortung der fünf Angeklagten und vor allem für die Aufstellung eines Zeit- und Verhandlungsplans zur Durchführung einer letztlich 25tägigen Hauptverhandlung, die (nach Teileinstellung) zum Verfahrensabschluss in einem Rechtsgang führte, in Anspruch genommene Zeitspanne von rund sieben Monaten (11. April 1989 bis 28. November 1989) kann noch nicht als schuldhaft beurteilt werden, sondern war eine durch die besonderen Umstände veranlasste entschuldbare Erledigungsverzögerung.Paragraph 210, Absatz eins, StPO schreibt vor, dass der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Auch hiefür gilt grundsätzlich das zur Frist nach Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz StPO Gesagte. Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich zwar grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (Paragraph 193, Absatz 3, StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr iSd oben zitierten Bestimmungen angemessen sein (13 Os 41-46/93 = NRsp 1993/140; RIS-Justiz RS0074632). Im vorliegenden Fall ist indes die Frist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht im Zusammenhang mit einer Haft zu beurteilen, weil der Bericht der EKMR nur eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK beinhaltet. Die für das Studium und die Aufarbeitung des überaus komplexen und umfangreichen Akteninhalts mit mehreren Sachverständigengutachten, dutzenden Zeugenaussagen und der Verantwortung der fünf Angeklagten und vor allem für die Aufstellung eines Zeit- und Verhandlungsplans zur Durchführung einer letztlich 25tägigen Hauptverhandlung, die (nach Teileinstellung) zum Verfahrensabschluss in einem Rechtsgang führte, in Anspruch genommene Zeitspanne von rund sieben Monaten (11. April 1989 bis 28. November 1989) kann noch nicht als schuldhaft beurteilt werden, sondern war eine durch die besonderen Umstände veranlasste entschuldbare Erledigungsverzögerung.
Für die Zeit vor dem 11. April 1989 (Anfall in der Schöffenabteilung 12b) könnte dem Vorsitzenden des Schöffengerichts schuldhaftes Verhalten auf keinen Fall vorgeworfen werden, was entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch auf die übrigen involvierten Organe der Strafrechtspflege zutrifft, weil der Kläger und seine Mitangeklagten die Anklageschrift beeinspruchten die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung aber gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person einen schwerwiegenden Verfahrenmangel darstellt, der die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen vermag (EvBl 1976/135 ua), und daher der Akt erst nach Entscheidung über die Anklageeinsprüche dem Vorsitzenden des Schöffengerichts zu übermitteln war.
Einen Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) stellte der Kläger nicht.Einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 91, GOG) stellte der Kläger nicht.
Das Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenz ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Staates. Daraus folgt, dass auch die hierarchisch übergeordneten Organe verpflichtet sind, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen (SZ 65/94, SZ 68/189; RIS-Justiz RS0049781). Ein solches Organisationsverschulden ist hier indes nicht zu erkennen. Denn unabhängig davon, ob der zuständige Staatsanwalt und der zuständige Vorsitzende des Schöffensenats während der Befassung mit diesem Akt "freigestellt" waren, sodass ihnen nach der jeweiligen Geschäftsverteilung keine anderen Akten zuzuteilen waren, hielten sich ihre Erledigungszeiten - für die Verfassung der Anklageschrift bzw die Vorbereitung einer letztlich 25tägigen Hauptverhandlung - noch im Rahmen dessen, was bei derartigen Großverfahren, noch dazu dann, wenn sie zu letztlich überwiegend in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen führen, angemessen erscheint.
Demnach ist der Revision Folge zu geben, die vorinstanzlichen Entscheidungen sind dahin abzuändern, dass das Klagebegehren über den Leistungsanspruch abgewiesen wird. Verjährungsfragen und Fragen der Kausalität der konventionswidrig zu langen Verfahrensdauer für die vom Kläger behaupteten Schäden stellen sich nicht mehr. Über das Feststellungsbegehren, das nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidung, kann vom Obersten Gerichtshof mangels funktioneller Zuständigkeit derzeit noch nicht erkannt werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.