Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (II) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (III) sowie Freisprüche enthält, wurde Helmut N* zu I des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: erster Fall) SGG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch II) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch III) sowie Freisprüche enthält, wurde Helmut N* zu römisch eins des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, und 2 (zu ergänzen: erster Fall) SGG schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, in der Zeit zwischen Anfang 1992 und 29.September 1992 in Oberolberndorf gewerbsmäßig in einer großen Menge, nämlich in einer solchen von 14.886,80 Gramm mit einem Gehalt von rund 220 Gramm reinem THC durch Anbauen und teilweises Ernten erzeugt.
Den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5 a gestützten Den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a gestützten - als Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld bezeichneten - Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.
Bei Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem in dieser Richtung nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, dessen amtswegige Wahrnehmung bereits zur Aufhebung des Bei Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem in dieser Richtung nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, dessen amtswegige Wahrnehmung bereits zur Aufhebung des - aus anderen Gründen angefochtenen - Ausspruches der gewerbsmäßigen Begehungsweise führt.
Das Erstgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, aus denen der Vorsatz des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Erzeugung von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, abgeleitet werden könnte. Die Verwendung des Wortes "gewerbsmäßig" allein, in Verbindung mit der dem Angeklagten in einem einzigen Fall angelasteten verbotswidrigen Suchtgifterzeugung im Urteilstenor findet in den Urteilsgründen demnach keine tragfähige Grundlage. Denn daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, das erzeugte Suchtgift zu veräußern, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern, genügt für die Annahme der gewerbsmäßigen Erzeugung deshalb nicht, weil die gewinnbringende Verwertung einer von vornherein begrenzten, als Einheit zu betrachtenden Suchtgiftmenge - hier der Erträgnisse nur einer einzigen Ernte -, wenn auch nicht auf einmal, sondern in Teilmengen, noch keinen Rückschluß auf den hier allein entscheidungswesentlichen Vorsatz einer wiederholten Erzeugung erlaubt. Dafür wäre jedenfalls die Feststellung erforderlich gewesen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, durch die Wiederholung der Erzeugung und den Verkauf des daraus gewonnenen Suchtgiftes sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Da das angefochtene Urteil hiezu aber Konstatierungen vermissen läßt und diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erörtert wurde, liegt ein Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vor, dessen Wahrnehmung die Aufhebung der davon betroffenen Qualifikation nach sich zieht.Da das angefochtene Urteil hiezu aber Konstatierungen vermissen läßt und diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erörtert wurde, liegt ein Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vor, dessen Wahrnehmung die Aufhebung der davon betroffenen Qualifikation nach sich zieht.
Der vom Beschwerdeführer nur am Rande (unter Z 5) relevierte Umstand, daß ein (BruchDer vom Beschwerdeführer nur am Rande (unter Ziffer 5,) relevierte Umstand, daß ein (Bruch-)Teil des von ihm angebauten Cannabiskrautes nicht von ihm selbst abgeerntet worden ist, ist hingegen schon deshalb ohne Belang, weil auch die Aufzucht von Cannabiskraut die Suchtgifterzeugung darstellt (vgl 12 Os 59, 60/90; § 1 Abs 1 und Abs 4 SGG) und außerdem die qualifikationsbestimmende große Menge an reinem THC)Teil des von ihm angebauten Cannabiskrautes nicht von ihm selbst abgeerntet worden ist, ist hingegen schon deshalb ohne Belang, weil auch die Aufzucht von Cannabiskraut die Suchtgifterzeugung darstellt vergleiche 12 Os 59, 60/90; Paragraph eins, Absatz eins, und Absatz 4, SGG) und außerdem die qualifikationsbestimmende große Menge an reinem THC-Gehalt bereits durch das von ihm selbst abgeerntete, getrocknete und in Säckchen verschweißte Cannabiskraut erreicht wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.