Dagegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17. Jänner 2013, die das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 19. Februar 2013, AZ 9 Bs 55/13a, mit der Begründung zurückwies, dass es sich bei der bekämpften Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt um eine nicht gesondert bekämpfbare prozessleitende Verfügung handle (GZ 15 Hv 176/12m-227 des Landesgerichts Klagenfurt).
In der im Verfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt geführten Hauptverhandlung stellte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 21. Jänner 2013 den Antrag auf Vereinigung dieses Verfahrens mit dem gegen Dr. K***** und andere Angeklagte zu AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt anhängigen Verfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO wegen subjektiver Konnexität und begehrte die Beschlussfassung durch den Senat (ON 356 Protokollseite 4). Am 8. Februar 2013, dem letzten Tag der Hauptverhandlung zu AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt, wies das Schöffengericht diesen Antrag wegen Entscheidungsreife des ihm vorliegenden Falls sowie mit der weiteren Begründung ab, dass eine gemeinsame Führung unzweckmäßig und unbillig wäre, weil das Verfahren AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt fünf Angeklagte und einen Aktenumfang von mehr als 100 Aktenbänden umfasse und die subjektive Konnexität nur beim Angeklagten Dr. K***** gegeben sei. Am selben Tag wurde ein In der im Verfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt geführten Hauptverhandlung stellte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 21. Jänner 2013 den Antrag auf Vereinigung dieses Verfahrens mit dem gegen Dr. K***** und andere Angeklagte zu AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO wegen subjektiver Konnexität und begehrte die Beschlussfassung durch den Senat (ON 356 Protokollseite 4). Am 8. Februar 2013, dem letzten Tag der Hauptverhandlung zu AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt, wies das Schöffengericht diesen Antrag wegen Entscheidungsreife des ihm vorliegenden Falls sowie mit der weiteren Begründung ab, dass eine gemeinsame Führung unzweckmäßig und unbillig wäre, weil das Verfahren AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt fünf Angeklagte und einen Aktenumfang von mehr als 100 Aktenbänden umfasse und die subjektive Konnexität nur beim Angeklagten Dr. K***** gegeben sei. Am selben Tag wurde ein - bisher nicht rechtskräftiges - schuldig sprechendes Urteil unter anderem gegen Dr. K***** gefällt.
Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. Februar 2013, AZ 15 Hv 192/10m, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf gemeinsame Führung mit dem Verfahren AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt abgewiesen wurde, und die Begründung der Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Jänner 2013, GZ 15 Hv 176/12m-222, verletzen - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - das Gesetz:
Gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO sind Strafverfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erster Teilsatz StPO sind Strafverfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Verbindung der Verfahren zwingend (zur Zulässigkeit von Ausscheidungen s § 36 Abs 4 StPO). Dem Gericht (und somit auch dem einzelnen Richter innerhalb eines Gerichts) kommt bei der Verbindung kein Ermessensspielraum zu. Unterbleibt die Verfahrensverbindung entgegen § 37 Abs 3 StPO, wird folglich das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 BBei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Verbindung der Verfahren zwingend (zur Zulässigkeit von Ausscheidungen s Paragraph 36, Absatz 4, StPO). Dem Gericht (und somit auch dem einzelnen Richter innerhalb eines Gerichts) kommt bei der Verbindung kein Ermessensspielraum zu. Unterbleibt die Verfahrensverbindung entgegen Paragraph 37, Absatz 3, StPO, wird folglich das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 10).StPO Paragraph 37, Rz 10).
Vorliegend war zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Faktenkomplexes „HLH Vorzugsaktien mit Nebenvereinbarungen“, AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt, das frühere Straftaten umfassende (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) Hauptverfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Faktenkomplexes „S***** AG“ anhängig. Das Verfahren AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt wäre daher zufolge der über die Person des in beiden Verfahren angeklagten Dr. K***** gegebenen subjektiven Konnexität entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. Jänner 2013 mit dem im zweiten Rechtsgang anhängigen Verfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt zu verbinden gewesen. Für das gesamte weitere Verfahren wäre dadurch das für das letztgenannte, die älteren Straftaten betreffende (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) Verfahren zuständige Schöffengericht zuständig geworden. Es hätte allerdings zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden dürfen (Vorliegend war zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Faktenkomplexes „HLH Vorzugsaktien mit Nebenvereinbarungen“, AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt, das frühere Straftaten umfassende (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO) Hauptverfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Faktenkomplexes „S***** AG“ anhängig. Das Verfahren AZ 15 Hv 176/12m des Landesgerichts Klagenfurt wäre daher zufolge der über die Person des in beiden Verfahren angeklagten Dr. K***** gegebenen subjektiven Konnexität entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. Jänner 2013 mit dem im zweiten Rechtsgang anhängigen Verfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt zu verbinden gewesen. Für das gesamte weitere Verfahren wäre dadurch das für das letztgenannte, die älteren Straftaten betreffende (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO) Verfahren zuständige Schöffengericht zuständig geworden. Es hätte allerdings zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden dürfen (Fabrizy, StPO11 § 37 Rz 9, § 27 Rz 3), ohne dadurch jedoch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit verändern zu können. Paragraph 37, Rz 9, Paragraph 27, Rz 3), ohne dadurch jedoch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit verändern zu können.
Der die Verfahrensverbindung ablehnende Beschluss des Schöffensenats vom 8. Februar 2013, AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt, und die die vorliegende subjektive Konnexität übergehende Begründung der Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Jänner 2013, GZ 15 Hv 176/12m-222, widersprechen somit § 37 Abs 3 StPO.222, widersprechen somit Paragraph 37, Absatz 3, StPO.
Da ein konkreter Nachteil aus der festgestellten Gesetzesverletzung für die Angeklagten im Verfahren AZ 15 Hv 176/12m vor Beginn der Hauptverhandlung nicht auszumachen ist, hatte die von der Generalprokuratur angeregte Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO zu unterbleiben.Da ein konkreter Nachteil aus der festgestellten Gesetzesverletzung für die Angeklagten im Verfahren AZ 15 Hv 176/12m vor Beginn der Hauptverhandlung nicht auszumachen ist, hatte die von der Generalprokuratur angeregte Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu unterbleiben.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass durch ein gesetzwidriges Vorgehen die Zuständigkeitsnormen nicht unterlaufen werden dürfen (12 Ns 67/08m). Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten könnte nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Art 87 Abs 3 B und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten könnte nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) Rechnung getragen werden.
Gerade wegen der letztgenannten Verfassungsbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof keinen Anlass, § 37 Abs 3 StPO beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten.Gerade wegen der letztgenannten Verfassungsbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof keinen Anlass, Paragraph 37, Absatz 3, StPO beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten.