Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5, 6, 8, 9, 10a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (S 21, 51 f/II) der Anträge auf Vernehmung des Zeugen Josef L***** zum Beweis dafür, dass
- „Silke P***** ohne Zwang mit dem Angeklagten mehrfach bei den Ausritten der Zeugin Manuela St***** freiwillig anwesend war" (S 507a f/I) und
- „sich der Angeklagte mit der Zeugin Silke P***** öfters auf seinem Reitstall befunden hat, gemeinsame Ausritte unternommen hat und sohin Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Silke P***** gemacht hat, dass das sehr wohl ein freundschaftliches Verhältnis war, keinesfalls ein Verhältnis, wo Silke P***** Angst gehabt hätte" (S 51/II),
Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Die Anwesenheit P*****s auf dem Reitstallgelände und die Tatsache gemeinsamer Ausritte mit dem Angeklagten war im Verfahren nie strittig (S 507a/I) und zudem ließen die unter Beweis gestellten Umstände die Möglichkeit der inkriminierten Tatbegehungen unberührt, weshalb es an deren Erheblichkeit mangelt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340; 12 Os 69/99). Eine vom Angeklagten erzwungene Begleitung zu Ausritten wurde von P***** selbst nie behauptet. Das mit dem erstgenannten Beweisantrag angestrebte Ergebnis erweist sich somit als zu einer Veränderung der den Geschworenen durch die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage ungeeignet (vgl 69/99). Eine vom Angeklagten erzwungene Begleitung zu Ausritten wurde von P***** selbst nie behauptet. Das mit dem erstgenannten Beweisantrag angestrebte Ergebnis erweist sich somit als zu einer Veränderung der den Geschworenen durch die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage ungeeignet vergleiche Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 63).
Gegenstand des Zeugenbeweises sind nicht Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Wertungen des zu Vernehmenden, sondern nur sinnliche Wahrnehmungen äußerer Tatsachen (vgl Ratz,Gegenstand des Zeugenbeweises sind nicht Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Wertungen des zu Vernehmenden, sondern nur sinnliche Wahrnehmungen äußerer Tatsachen vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352; Fabrizy StPO9 § 150 Rz 1). Mangels Ausrichtungen an derartigen Wahrnehmungsinhalten des beantragten Zeugen zielte der zweitgenannte - trotz des längeren Deliktszeitraumes ohne zeitliche Eingrenzung gestellte - Beweisantrag auf die Abklärung weiterer Beweisquellen und sohin eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl Ratz aaO § 281 Rz 330).
Die Fragenrüge (Z 6) orientiert sich mit der Behauptung der unterbliebenen Stellung einer Zusatzfrage nach Verjährung nicht am - gegenteiligen (S 109/II) - Akteninhalt und verfehlt damit ebenso wie mit der nicht aus dem Gesetz abgeleiteten (bloßen) Behauptung, aufgrund der Nichtbeantwortung der Zusatzfrage sei diese nicht gestellt worden, die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 344 StPO; 12 Os 148/04 uva).
Dies gilt gleichermaßen für die Instruktionsrüge (Z 8).
Der eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen 1 und 4 reklamierende Einwand, die Geschworenen seien mit Beziehung auf die Hauptfrage 1 „für den Fall der Verneinung der Tatfolge der schweren Körperverletzung nicht iSd §§ 1, 61 StGB im Hinblick auf die daraus resultierende Anwendung des § 201 Abs 1 StGB idF BGBl1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 mit seiner reduzierten Strafdrohung" belehrt worden und der Schwurgerichtshof habe in Hinsicht auf die Hauptfrage 4 in der Rechtsbelehrung zu Unrecht auf § 206 Abs 1 StGB idF BGBl1 StGB in der Fassung BGBl I „1993/98" (gemeint: 1998/153) verwiesen, weil demgegenüber mit Blick auf §§ 1, 61 StGB die Norm des § 206 Abs 1 StGB idF BGBl1 StGB in der Fassung BGBl 1974/60 anzuwenden sei, legt nicht dar (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65), weshalb - entgegen § 321 Abs 2 StPO - Anwendungsvoraussetzungen von Straftatbeständen, auf die die Hauptfragen nicht gerichtet sind, Gegenstand der Rechtsbelehrung sein sollten (vgl 122 StPO - Anwendungsvoraussetzungen von Straftatbeständen, auf die die Hauptfragen nicht gerichtet sind, Gegenstand der Rechtsbelehrung sein sollten vergleiche 12 Os 11/80, 13 Os 161/86, 14 Os 5/99 = EvBl 1999/134). Er lässt überdies offen, inwieweit sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der den Geschworenen gestellten Hauptfragen (§ 312 Abs 1 StPO) für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben sollte (Ratz aaO § 345 Rz 62 f). Der Vollständigkeit halber: Der Sanktionsrahmen gehört nicht zur Rechtsbelehrung; allfällig fehlerhafte Ausführungen dazu vermögen keine Nichtigkeit zu begründen (Mayerhofer StPO5 § 345 Z 8 E 71 ff).
Mit der Behauptung einer - hinsichtlich der Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Deliktsfall StGB idF BGBlDeliktsfall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 zur Hauptfrage 2 in der unterbliebenen Belehrung zum Erfordernis des tatbezogenen zeitlichen Momentes der Versetzung in einen qualvollen Zustand gelegenen - irreführend unvollständigen Rechtsbelehrung vernachlässigt die Beschwerde deren tatsächlichen, den Gesetzestext wiedergegebenen Inhalt (S 25: „... durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt ..."). Der solcherart an aktenfremde Prämissen anknüpfende spekulative Einwand, die Geschworenen seien nicht von den Voraussetzungen der in Rede stehenden Deliktsqualifikation in Kenntnis gesetzt worden, entzieht sich somit der meritorischen Erörterung (12 Os 7/04 mwN).
Weshalb es in Bezug auf die Zusatzfrage nach Verjährung in der schriftlichen Rechtsbelehrung - entgegen §§ 321 Abs 2, 323 Abs 2 StPO und unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausführungen dazu (S 3 und 16 ff) - „konkreter Ausführungen zu den jeweiligen Verjährungsvoraussetzungen der einzelnen Delikte" bedurft hätte, verabsäumt die Beschwerde aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) schließlich argumentiert mit Prämissen außerhalb der Aktenlage: keiner der beigezogenen medizinischen Sachverständigen äußerte, dass zufolge der bei Silke P***** vorliegenden vagina duplex ein Beischlaf mit ihr faktisch unmöglich sei, vielmehr wurde eine immissio penis - zumal in den introitus vaginae (was nach der Judikatur für die Vollendung der hier in Rede stehenden Delikte genügt, vgl 1210a) schließlich argumentiert mit Prämissen außerhalb der Aktenlage: keiner der beigezogenen medizinischen Sachverständigen äußerte, dass zufolge der bei Silke P***** vorliegenden vagina duplex ein Beischlaf mit ihr faktisch unmöglich sei, vielmehr wurde eine immissio penis - zumal in den introitus vaginae (was nach der Judikatur für die Vollendung der hier in Rede stehenden Delikte genügt, vergleiche 12 Os 3/04 mwN) - zwar für unwahrscheinlich, aber - vor allem unter Schmerzen (die die Zeugin mehrfach bekundete, S 145, 147, 307/I) - nicht als ausschließbar erachtet (S 197, 347, 349, 495, 497/I). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof somit nicht.
Im bisher erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
Zutreffend macht die Beschwerde indes aus Z 9 geltend, dass die - nach Bejahung der Hauptfragen 1 bis 5 gebotene - Beantwortung der gestellten Zusatzfrage nach Verjährung unberechtigterweise unterblieben ist (S 109/II). Weil der Schwurgerichtshof die Durchführung des Moniturverfahrens (§§ 332 f StPO) versäumte, sind sämtliche Schuldsprüche (sowie demzufolge der Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis), nichtig und waren aufzuheben (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69), nicht aber die Wahrsprüche (vgl vergleiche Mayerhofer StPO5 § 349 E 7).
Die Verfahrenserneuerung war (zufolge rechtskräftiger Verneinung der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründenden Tatqualifikationen, vgl Die Verfahrenserneuerung war (zufolge rechtskräftiger Verneinung der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründenden Tatqualifikationen, vergleiche Mayerhofer aaO § 349 E 19 bis 25) dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht aufzutragen, wobei die unberührt bleibenden Wahrsprüche zu den Hauptfragen 1 bis 5 der Entscheidung zu Grunde zu legen sein werden (§ 349 Abs 2 StPO).
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z 13) und die Subsumtionsrüge (Z 12).13) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Vergleich der Strafdrohungen der Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in der geltenden Fassung des StRÄG 2004, BGBl I 2004/15 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) das zur Tatzeit geltende Strafgesetz im Hinblick auf die darin angeordnete höhere Untergrenze (vgl 2004/15 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) das zur Tatzeit geltende Strafgesetz im Hinblick auf die darin angeordnete höhere Untergrenze vergleiche Fabrizy StGB8 § 61 Rz 2) als für den Angeklagten in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger ausweist. Da die auf Grund der zwar verfehlten Fragestellung im Verdikt zur Hauptfrage 1 getroffenen Feststellungen aber eine hinreichende Grundlage für die im erneuerten Verfahren vorzunehmende Unterstellung unter § 201 Abs 1 StGB in der geltenden Fassung bieten, bedarf es keiner Aufhebung des zu dieser Hauptfrage ergangenen Wahrspruches der Geschworenen (Mayerhofer StPO5 § 351 E 2).
Das von der Hauptfrage 2 umfasste Tatsachensubstrat wurde jedoch - dem somit nicht vom Schuldspruch ausgehenden Beschwerdevorbringen zuwider - nicht § 201 Abs 1 StGB in der Stammfassung subsumiert, sondern ohnedies rechtsrichtig § 201 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB idF BGBl 1989/242 (US 7).
Im zweiten Rechtsgang wird zu § 58 Abs 3 Z 3 StGB Folgendes zu beachten sein (§§ 293 Abs 2, 344 StPO):
Nach dieser - mit 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen, gemäß der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 BGBl I 1998/153 auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist, anzuwendenden - Bestimmung wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den darin näher bezeichneten Straftatbeständen in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 wurde mit dem KindRÄG 2001 (BGBl I 135/2000, Art I Z 1, Art XVIII § 1 Abs 1) das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter vom vollendeten 19. auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt (§ 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB) und mit BGBlAbsatz 2, erster Halbsatz ABGB) und mit BGBl I 2001/19 (Art II Zrömisch II Z 6 lit b, Art IV Abs 1) die Begriffsbestimmung des Minderjährigen in § 74 Abs 1 Z 3 StGB dementsprechend geändert.Ziffer 3, StGB dementsprechend geändert.
Indem § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf die bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten abgelaufene Zeit abstellt, knüpft der Gesetzgeber an einen konkreten historischen Lebenssachverhalt an, der mit dem Eintritt der Volljährigkeit verwirklicht wird. In gesicherter Rechtsprechung wird aus §3 Ziffer 3, StGB auf die bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten abgelaufene Zeit abstellt, knüpft der Gesetzgeber an einen konkreten historischen Lebenssachverhalt an, der mit dem Eintritt der Volljährigkeit verwirklicht wird. In gesicherter Rechtsprechung wird aus § 5 ABGB der Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsänderungen auf bereits verwirklichte Sachverhalte nicht zurückwirken, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt (vgl etwa 45 ABGB der Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsänderungen auf bereits verwirklichte Sachverhalte nicht zurückwirken, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt vergleiche etwa 4 Ob 172/04d ua).
Die mit den zuvor angeführten Gesetzesänderungen normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß §§ 1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren (vgl 1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren vergleiche R. Seiler FS Platzgummer 538; anders gelagert etwa der Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch Herabsetzung der Strafdrohung - JBl 1981, 217) und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen (Höpfel in WK² § 61 Rz 4).
Daraus folgt, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, dass eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt bleibt. Ist also ein Verletzter (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB)3 Ziffer 3, StGB) vor dem 1. Juli 2001 mit Vollendung des 19. Lebensjahres volljährig geworden, ist nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen (im Sachverhalt different 14Absatz 3, Ziffer 3, StGB die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen (im Sachverhalt different 14 Os 111/02).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 390a Abs 1 StPO.