Die Revisionsrekurse sind zulässig. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach § 528 ZPO anfechtbar ist (RISDie Revisionsrekurse sind zulässig. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0044033 ua). Hat das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof nach der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate, der sich auch der erkennende Senat anschließt, zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt nach dieser Rechtsprechung mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren nicht in Betracht (vgl 6 Ob 276/06s; 9 Ob 25/07b; 4 Ob 87/07h; 1 Ob 114/07g mwN; RISJustiz RS0044033 ua). Hat das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof nach der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate, der sich auch der erkennende Senat anschließt, zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt nach dieser Rechtsprechung mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren nicht in Betracht vergleiche 6 Ob 276/06s; 9 Ob 25/07b; 4 Ob 87/07h; 1 Ob 114/07g mwN; RIS-Justiz RS0121604; RS0043771 [T1]; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 528 Rz 7 mwN; , ZPO3 Paragraph 528, Rz 7 mwN; Nunner-Kautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 146 ua; für die frühere gegenteilige Rsp: RIS, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 146 ua; für die frühere gegenteilige Rsp: RIS-Justiz RS0054895 ua). Die Revisionsrekurse des Beklagten und der Nebenintervenientin sind daher nicht absolut unzulässig; es hängt ihre Zulässigkeit vielmehr vom Vorliegen einer im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revisionsrekurse sind auch berechtigt.Justiz RS0054895 ua). Die Revisionsrekurse des Beklagten und der Nebenintervenientin sind daher nicht absolut unzulässig; es hängt ihre Zulässigkeit vielmehr vom Vorliegen einer im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revisionsrekurse sind auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Rekursgerichts sei aktenwidrig, weil sie das Prozessvorbringen der Klägerinnen im Vorverfahren unrichtig wiedergebe. Die Klägerinnen hätten ihr Klagebegehren im Vorverfahren nicht nur auf eine Verletzung ihres Vorkaufsrechts gemäß § 57 Burgenländisches FlurverfassungsDie Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Rekursgerichts sei aktenwidrig, weil sie das Prozessvorbringen der Klägerinnen im Vorverfahren unrichtig wiedergebe. Die Klägerinnen hätten ihr Klagebegehren im Vorverfahren nicht nur auf eine Verletzung ihres Vorkaufsrechts gemäß Paragraph 57, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz, sondern ganz allgemein auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, insbesondere auch auf die Verletzung ihres Zustimmungsrechts nach § 56 Abs 1 Burgenländisches FlurverfassungsLandesgesetz, sondern ganz allgemein auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, insbesondere auch auf die Verletzung ihres Zustimmungsrechts nach Paragraph 56, Absatz eins, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz, sowie ausdrücklich „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt. Wenn sich ein Kläger in seiner Klage auf keinen bestimmten Rechtsgrund festgelegt habe, habe das Gericht den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Erstgericht habe daher die gegenständliche Klage im Hinblick auf den identen Sachvortrag zu Recht wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Prozessvorbringen entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber zwar keine Aktenwidrigkeit darstellt; sie kann allerdings einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (3 Ob 280/06g = RIS-Justiz RS0041814 [T8]; Kodek in Rechberger aaO § 503 Rz 18; aaO Paragraph 503, Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 166 mwN). Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 166 mwN). Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS-Justiz RS0037419; RS0039255; RS0037522). Klagegrund ist daher das tatsächliche Vorbringen, aus dem der Kläger sein Klagebegehren ableitet. Dieses Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fasching in Fasching/Konecny2 § 226 ZPO Rz 91 mwN). Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RIS in Fasching/Konecny2 Paragraph 226, ZPO Rz 91 mwN). Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RIS-Justiz RS0037610). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien ist ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muss. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind (SZ 2003/37 mwN; RIS-Justiz RS0039347; RS0041229).
Im vorliegenden Fall ist der von den Klägerinnen in der Klage gestellte Entscheidungsantrag (Sachantrag) mit jenem im Vorverfahren ident. Zutreffend machen die Revisionsrekurswerber geltend, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch das von den Klägerinnen im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren erstattete Sachvorbringen ident ist. Auch im Vorverfahren haben die Klägerinnen ihr Klagebegehren nicht ausschließlich auf eine Verletzung eines auf § 57 Burgenländisches FlurverfassungsIm vorliegenden Fall ist der von den Klägerinnen in der Klage gestellte Entscheidungsantrag (Sachantrag) mit jenem im Vorverfahren ident. Zutreffend machen die Revisionsrekurswerber geltend, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch das von den Klägerinnen im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren erstattete Sachvorbringen ident ist. Auch im Vorverfahren haben die Klägerinnen ihr Klagebegehren nicht ausschließlich auf eine Verletzung eines auf Paragraph 57, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz gestützten Vorkaufsrechts gegründet, sondern sie haben - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 56 Burgenländisches FlurverfassungsLandesgesetz gestützten Vorkaufsrechts gegründet, sondern sie haben - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 56, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz - auch ausdrücklich geltend gemacht, dass der Kaufvertrag vom 20. 10. 2000 wegen der nicht vorhandenen Genehmigung durch die Agrarbehörde unwirksam sei. Eine Zustimmung der Agrarbehörde sei aber schon deshalb nicht möglich, weil keine Zustimmung der Klägerinnen zur Übertragung der Anteilsrechte vorliege. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes bewirke die Unwirksamkeit der zur Grundbuchseintragung führenden Titel (Zuschlagserteilung und/oder Kaufvertrag vom 11. 2./17. 2. 2000). Die Klägerinnen haben sich mit diesem Vorbringen daher bereits im Vorverfahren ausdrücklich auch auf die Verletzung von § 56 Burgenländisches FlurverfassungsLandesgesetzes bewirke die Unwirksamkeit der zur Grundbuchseintragung führenden Titel (Zuschlagserteilung und/oder Kaufvertrag vom 11. 2./17. 2. 2000). Die Klägerinnen haben sich mit diesem Vorbringen daher bereits im Vorverfahren ausdrücklich auch auf die Verletzung von Paragraph 56, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz und die behauptete fehlende Bewilligung der Agrarbehörde infolge ihrer fehlenden Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte gestützt. In der nunmehrigen Klage stützen sich die Klägerinnen wiederum auf § 56 Burgenländisches FlurverfassungsLandesgesetz und die behauptete fehlende Bewilligung der Agrarbehörde infolge ihrer fehlenden Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte gestützt. In der nunmehrigen Klage stützen sich die Klägerinnen wiederum auf Paragraph 56, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz, insbesondere wiederum auf das Fehlen der Genehmigung durch die Agrarbehörde sowie auf die von ihnen nicht erteilte Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte. Die Klägerinnen haben daher in beiden Verfahren ein identes Sach- und sogar weitgehend identes Rechtsvorbringen erstattet. Da somit im gegenständlichen Verfahren sowohl der Klagegrund als auch das Klagebegehren ident mit jenem im Vorverfahren ist, ist die Zurückweisung der gegenständlichen Klage wegen entschiedener Rechtssache durch das Erstgericht zu Recht erfolgt. Im Übrigen stellte auch die ausdrückliche Bezugnahme der Klägerinnen in ihrer Klage im Vorprozess „auf alle erdenklichen Rechtsgründe" klar, dass sie sich nicht auf einen von ihnen allenfalls ausdrücklich genannten Rechtsgrund (der Verletzung des Vorkaufsrechts nach § 57 Burgenländisches FlurverfassungsLandesgesetz, insbesondere wiederum auf das Fehlen der Genehmigung durch die Agrarbehörde sowie auf die von ihnen nicht erteilte Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte. Die Klägerinnen haben daher in beiden Verfahren ein identes Sach- und sogar weitgehend identes Rechtsvorbringen erstattet. Da somit im gegenständlichen Verfahren sowohl der Klagegrund als auch das Klagebegehren ident mit jenem im Vorverfahren ist, ist die Zurückweisung der gegenständlichen Klage wegen entschiedener Rechtssache durch das Erstgericht zu Recht erfolgt. Im Übrigen stellte auch die ausdrückliche Bezugnahme der Klägerinnen in ihrer Klage im Vorprozess „auf alle erdenklichen Rechtsgründe" klar, dass sie sich nicht auf einen von ihnen allenfalls ausdrücklich genannten Rechtsgrund (der Verletzung des Vorkaufsrechts nach Paragraph 57, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz) beschränken wollten (vgl 9 Ob 120/99h). Doch selbst wenn man entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerinnen entgegen der Aktenlage davon ausginge, sie hätten im Vorprozess ihre fehlende Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte sowie die fehlende Genehmigung der Anteilsübertragung durch die Agrarbehörde im Sinn des § 56 Burgenländisches FlurverfassungsLandesgesetz) beschränken wollten vergleiche 9 Ob 120/99h). Doch selbst wenn man entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerinnen entgegen der Aktenlage davon ausginge, sie hätten im Vorprozess ihre fehlende Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte sowie die fehlende Genehmigung der Anteilsübertragung durch die Agrarbehörde im Sinn des Paragraph 56, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz nicht als Prozessbehauptung geltend gemacht, wäre für ihren Standpunkt im Ergebnis nichts gewonnen, da infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung auch die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen wäre (6 Ob 157/04p, 10 ObS 210/03k mwN; RIS-Justiz RS0041321; RS0041317).
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten und der Nebenintervenientin der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 46 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO. Daraus folgt, dass den unterlegenen Klägerinnen der Kostenersatz gegenüber dem Beklagten und der Nebenintervenientin nach Kopfteilen aufzuerlegen ist (vgl WoBl 1993/107, 142 [Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, und 46 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Daraus folgt, dass den unterlegenen Klägerinnen der Kostenersatz gegenüber dem Beklagten und der Nebenintervenientin nach Kopfteilen aufzuerlegen ist vergleiche WoBl 1993/107, 142 [Call]). Der vom Erstgericht gemäß § 7 RATG festgesetzte kostenrechtliche Streitwert von 5.668,48 EUR ist auch für den Kostenersatzanspruch im Revisionsrekursverfahren maßgebend, weil die für die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof maßgebliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung ist (vgl ]). Der vom Erstgericht gemäß Paragraph 7, RATG festgesetzte kostenrechtliche Streitwert von 5.668,48 EUR ist auch für den Kostenersatzanspruch im Revisionsrekursverfahren maßgebend, weil die für die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof maßgebliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung ist vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 448 mwN).