| | BGBl. Nr. 21/1968 | 18.01.1968 | 21. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz - Feldkirch - Buchs - Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs |   |