Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Mag. Dr. D G L in W, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2017, Zl. VGW- 001/027/1746/2017-6, betreffend Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Dezember 2016 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) schuldig erkannt. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben entgegen Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, Universitätsgesetz, wonach, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (...) bildet oder nach andere(n) Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht, wer vorsätzlich eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung verleiht, vermittelt oder führt, eine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung vorsätzlich geführt, indem Sie sich in der E-Mail vom 14.04.2014, gerichtet an mehrere Empfänger als em.- Prof. MR Mag. Dr. D. G. L., MBA MPA und im Betreff dieser E-Mail als Prof. Mag. D. G. L. bezeichneten, ohne zur Führung des Titels em.-Prof. bzw. ‚Prof.' berechtigt zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 980,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden, gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002.

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 98,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 1.078,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2017 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen und diesem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 196,-- auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Revisionswerber sei auf Basis eines am 1. September 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages an der Hochschule für Transport und Telekommunikation R. als Gastprofessor ("Full Visiting Professor") bis zum Jahr 2013 tätig gewesen. Dabei handle es sich um eine private Hochschule, welche in Form einer Aktiengesellschaft betrieben worden sei. Mit Erkenntnis vom 31. März 2014 habe das Verwaltungsgericht Wien "bereits rechtskräftig festgestellt", dass der Revisionswerber nicht berechtigt sei, den Titel "Professor" (Prof.) bzw. "emeritierter Professor" (em. Prof.) zu führen, da der Revisionswerber ein nach den Rechtsvorschriften der Republik L. notwendiges Wettbewerbsverfahren nicht durchlaufen habe. Obwohl dem Revisionswerber diese Entscheidung bekannt gewesen sei, habe er in seiner E-Mail vom 14. April 2014 mit "em. Prof. MR Mag. Dr. D. G. L., MBA, MPA" signiert und habe seine E-Mail-Adresse auf prof.l. ....at gelautet.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Revisionswerber habe zugestanden, in der inkriminierten E-Mail vom 14. April 2014 den Titel "Professor" (Prof.) bzw. "emeritierter Professor" (em. Prof.) geführt zu haben, obwohl das Verwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 31. März 2014 rechtskräftig festgestellt habe, dass er dazu nicht befugt sei. Das Gericht habe dazu ausgeführt, um den Titel "Professor" führen zu können, hätte der Revisionswerber in L. ein spezielles Wettbewerbsverfahren vor einem Professorenrat durchlaufen müssen. Diese Voraussetzung habe er nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht erfüllt.

5 Zur Strafbarkeit nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UG 2002 sei das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes erforderlich. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. März 2014 sei dies mit dem Hinweis verneint worden, der Revisionswerber habe auf den Wortlaut seines Arbeitsvertrages mit der Privatuniversität vertrauen können, und liege somit kein Vorsatz hinsichtlich des unbefugten Führens des Titels vor. Im gegenständlichen Fall stelle sich die Sachlage aber anders dar, zumal der Revisionswerber den Titel "em. Prof." in der inkriminierten E-Mail trotz Kenntnis des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien weiterhin aktiv geführt habe. Er habe also gewusst, dass er nicht zum Führen des Titels "em. Prof." befugt sei. Da er den Titel dennoch in der inkriminierten E-Mail verwendet habe, habe er (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und sei strafbar nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UG 2002. Zum Einwand der Verjährung sei festzustellen, dass dem Revisionswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. März 2015 am 7. April 2015 zugestellt worden sei. Es liege damit hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG vor.

6 Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht die Strafbemessung. Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG sowie damit, dass auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

außerordentliche Revision.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10 Der Revisionswerber replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     11 § 116 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in der nach wie

vor in Kraft stehenden Stammfassung BGBl. I Nr. 120/2002 lautet:

     "Strafbestimmungen

     Paragraph 116, (1) Wer vorsätzlich

1.        eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen

eigentümliche Bezeichnung oder

2.        einen oder mehrere inländische akademische Grade oder

3.        eine den inländischen oder ausländischen akademischen

Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt

verleiht, vermittelt oder führt,

     begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu

15 000 Euro zu bestrafen ist.

     (2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung

insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder

ähnliche Bezeichnung

1.        von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären

Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;

2.        von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht

als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;

3.        nicht auf Grund entsprechender Studien- und

Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer

Leistungen erworben wurde;

4.        nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder

künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde."

12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision - unter anderem - vor, eine grundsätzliche Rechtsfrage, zu der keine Judikatur vorliege, stelle die Frage dar, ob es sich bei der Bezeichnung "Professor" um eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung handle. Dies sei nicht der Fall, es handle sich dabei um keine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung im Sinne des Paragraph 116, UG 2002. An Hochschulen seien assoziierte Professoren, Dozenten, Hochschulprofessoren und Universitätsprofessoren tätig, nicht aber Professoren. Beim Titel Professor handle es sich um eine durch den Bundespräsidenten ehrenhalber verliehenen Titel oder eine Berufsbezeichnung von Mittelschullehrern. Diese Titel seien gesetzlich nicht geschützt. Die Verurteilung des Revisionswerbers wegen der Verwendung einer im inländischen Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnung sei deshalb verfehlt.

13 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist - im Ergebnis - auch begründet.

14 Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UG 2002 begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer vorsätzlich eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt.

15 Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen. Dass die Bezeichnung dem jeweiligen "Hochschulwesen" eigentümlich sein muss, bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist. Darüber hinaus ist Eigentümlichkeit nur dann gegeben, wenn die jeweilige Bezeichnung universitätstypisch ist, d. h. wenn ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer Art. Werden bestimmte Termini sowohl an Universitäten als auch in anderen Lebensbereichen verwendet, liegt die erforderliche Eigentümlichkeit nicht vor (Muzak in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 20023 (2016), Paragraph 116, Rz 2).

16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber angelastet wurde, dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen - nämlich die Bezeichnungen "Professor" (Prof.) und "emeritierter Professor" (em. Prof.) - unberechtigt geführt zu haben. Relevant ist im Revisionsfall demnach allein die Frage, ob diese Bezeichnungen solche darstellen, die dem inländischen Hochschulwesen eigentümlich sind. Ob es sich bei diesen Bezeichnungen um dem ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen handelt - worauf die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung Bezug nimmt -, ist hingegen im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Zur Frage, ob die genannten Bezeichnungen dem inländischen Hochschulwesen eigentümlich sind, sind weder dem Straferkenntnis der belangten Behörde noch dem angefochtenen Erkenntnis Ausführungen zu entnehmen.

17 In Ansehung der Bezeichnung "Professor" (Prof.) vermag der Verwaltungsgerichtshof - unbeschadet der Frage, ob die Verwendung dieser Bezeichnung (somit nicht in Form der Bezeichnung Universitätsprofessor oder Hochschulprofessor) als generell an inländischen Universitäten gebräuchlich anzusehen ist - allerdings nicht zu erkennen, dass diese Bezeichnung universitätstypisch ist, sodass ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer Art. In der österreichischen Rechtsordnung ist die Verwendung dieser Bezeichnung nämlich generell im schulischen Bereich als Amtstitel vergleiche Paragraph 217, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979;

Paragraph 55, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) bzw. Verwendungsbezeichnung vergleiche Paragraph 43, Vertragsbedienstetengesetz 1948;

Paragraph 13, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966; Paragraph 13, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz) sowie im künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich als vom Bundespräsidenten verliehener Berufstitel vergleiche Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstitel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012,) vorgesehen. Dass es sich dabei - etwa dem Umfang der Verwendung der Bezeichnung nach - um einen für den Eindruck, ob diese Bezeichnung dem universitären Bereich zuzuordnen ist, bloß untergeordneten Aspekt handelt, ist nicht ersichtlich. Entgegen der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansicht stellt die Verwendung dieser Bezeichnung demnach keine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UG 2002 dar. Soweit sich das angefochtene Erkenntnis auf einen derartigen Tatvorwurf stützt, erweist es sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig.

18 Dies gilt allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung "emeritierter Professor" (em. Prof.). Mit der Bezugnahme auf eine Emeritierung wird nämlich die nach dem Gesagten nicht universitätstypische Bezeichnung "Professor" (Prof.) für einen objektiven Betrachter dem Bereich des inländischen Hochschulwesens zugeordnet, ist das Institut der Emeritierung vergleiche Paragraph 163, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) den genannten anderen Bereichen der Verwendung der Bezeichnung "Professor" doch gänzlich fremd. So normiert Paragraph 166, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lediglich für emeritierte Universitätsbzw. Hochschulprofessoren die Berechtigung, ihren Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Emeritierter" zu führen. Demgemäß erweckt die Verwendung dieses Wortes in Verbindung mit der Bezeichnung "Professor" - selbst wenn insofern nicht die Bezeichnung Universitätsprofessor bzw. Hochschulprofessor verwendet wird - den Eindruck, es werde auf eine universitätstypische Bezeichnung Bezug genommen. Der Vorwurf, eine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung dadurch geführt zu haben, dass die Bezeichnung "emeritierter Professor" (em. Prof.) verwendet wurde, ist daher grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UG 2002 zu begründen.

19 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Revision allerdings auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, er sei zur Führung der genannten Bezeichnungen nicht berechtigt, und macht - unter anderem - geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 31. März 2014 stützen können, zumal damit ein gegen den Revisionswerber geführtes Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Er habe sich gegen die "Feststellung, dass er den Titel Professor zu Unrecht geführt hätte", nicht zur Wehr setzen können. Diese Feststellung entfalte keine Tatbestandswirkung.

20 Auch mit diesem Vorbringen wird im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

21 Nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geht das Verwaltungsgericht offenbar davon aus, dass mit dem genannten Erkenntnis vom 31. März 2014 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber nicht berechtigt sei, den Titel "Professor" (Prof.) bzw. "emeritierter Professor" (em. Prof.) zu führen. Dies trifft allerdings von vornherein nicht zu, wurde mit diesem Erkenntnis doch ein gegen den Revisionswerber geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs, durch sechs Tathandlungen (bei denen die Bezeichnungen "Professor" (Prof.) bzw. "a.o. Univ. Prof" geführt worden seien) gegen Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UG 2002 verstoßen zu haben, vom Verwaltungsgericht (bezüglich fünf Tathandlungen) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG bzw. (bezüglich einer Tathandlung) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die zuletzt genannte Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG stützte das Verwaltungsgericht darauf, dass kein vorsätzliches Handeln des Revisionswerbers vorliege, wobei in diesem Zusammenhang in der Begründung dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, dass der Revisionswerber gemäß einem näher genannten Schreiben der Hochschule für Transport und Telekommunikation R. ein bestimmtes Wettbewerbsverfahren durchlaufen hätte müssen, um die Bezeichnung "Professor" führen zu können. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird mit diesem, für die damalige Entscheidung nicht tragenden Begründungselement für das hier vorliegende Verfahren keineswegs bindend "festgestellt", dass der Revisionswerber nicht berechtigt sei, den Titel "Professor" (Prof.) bzw. "emeritierter Professor" (em. Prof.) zu führen. Das angefochtene Erkenntnis kann demnach auch von daher keinen Bestand haben.

22 Anzumerken ist, dass sich an diesem Ergebnis nichts ändern würde, wenn man die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis dahin verstehen wollte, dass damit lediglich auf die Begründung des Erkenntnisses vom 31. März 2014 verwiesen werden sollte. Der Revisionswerber ist im vorliegenden Verfahren nämlich der Annahme, er sei nicht berechtigt, den Titel "Professor" (Prof.) bzw. "emeritierter Professor" (em. Prof.) zu führen, mit umfangreichem Vorbringen entgegengetreten und hat dazu auch Beweisanträge gestellt, wobei das Verwaltungsgericht einen vom Revisionswerber geführten Zeugen auch einvernommen hat. Es hätte daher insofern jedenfalls einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den vorliegenden (unterschiedlichen) Beweisergebnissen bedurft, die dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen ist.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Oktober 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100114.L00