Verwaltungsgerichtshof
29.02.2012
2011/10/0035
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der NL in E, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2010, Zl. FA11A B26-2205/2009-2, betreffend Hilfe durch heilpädagogisches Voltigieren, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Oktober 2010 hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, Litera a und 5 Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, (Stmk BHG), in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2009, (Kostenzuschussverordnung), abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinn des Stmk BHG vorliege. Nach einem Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, einem Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde sowie einer Stellungnahme der Voltigiertherapeutin habe die Beschwerdeführerin durch das - für einen früheren Zeitraum bewilligte - Voltigieren Fortschritte gemacht.
In der Kostenzuschussverordnung sei festgelegt, für welche Therapien ein Kostenzuschuss gewährt werde. Beim heilpädagogischen Voltigieren handle es sich - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Stellungnahmen - nicht um eine medizinisch anerkannte Therapie, die in dieser Verordnung aufgezählt sei. Ebenso wenig handle es sich hiebei um eine Maßnahme der Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 7, Stmk BHG, ziele diese Bestimmung doch darauf ab, allen Kindern eine Nachmittagsbetreuung mit der Funktion der Erziehung und Schulbildung zu ermöglichen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 1658/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2012, Zl. 2011/10/0037, entschieden wurde. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die begehrte Hilfe durch heilpädagogisches Voltigieren mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass diese Maßnahme im Katalog der Heilbehandlungen, für die gemäß Paragraph 2, der Kostenzuschussverordnung ein Zuschuss gewährt werden könne, nicht enthalten sei.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der angefochtene Bescheid - ebenso wie der dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegende - keinesfalls so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführerin damit generell die Hilfeleistung durch Heilbehandlung verweigert wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, heilpädagogisches Voltigieren könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde unter den Begriff "psychologische Behandlung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Kostenzuschussverordnung subsumiert werden, kann daran nichts ändern. Ebenso wenig kann aus der Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim heilpädagogischen Voltigieren um keine Maßnahme der Erziehung und Schulbildung handle, darauf geschlossen werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid jegliche Hilfe zur Erziehung und Schulbildung abgelehnt wird.
Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten hg. Erkenntnisses vom 23. Jänner 2012 verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, kundgemachte - nicht unmittelbar anwendbare - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenkonvention) ins Treffen führt, vermag er schon deshalb keine Rechtsverletzung aufzuzeigen, weil dieses Abkommen keine Verpflichtung der Staaten zur Einräumung eines Rechtsanspruches auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe vorsieht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2010/10/0225).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Februar 2012