Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2011

Geschäftszahl

2011/10/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des G R in T, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. November 2009, Zl. BMUKK- 9.070/0031-KA/2009, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach der IslamVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. November 2009 der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung einer Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich einschließlich der einen integrierten Bestandteil der Verfassung bildenden Wahlordnung und Kultusumlagenordnung abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein Rechtsanspruch auf Entscheidung komme im erwähnten Genehmigungsverfahren nur der Antragstellerin, der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, zu, nicht aber auch anderen Personen und daher auch nicht dem Beschwerdeführer. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein anhängiges Verfahren auf Feststellung seiner Mitgliedschaft zur Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich geltend gemachten Interessen könnten nicht als rechtliche, im erwähnten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigende Interessen angesehen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an den Regelungen betreffend die Außenvertretung der Islamischen Glaubensgemeinschaft sei daher kein rechtliches Interesse, das dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, AVG Parteistellung in diesem Verfahren vermittle.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, B 1575/09, 1576/09, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Genehmigung der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nach Paragraph 2, Absatz 2, der IslamVO berühre ausschließlich Rechte dieser Glaubensgemeinschaft, nicht aber die Rechtssphäre des Beschwerdeführers. Ihm komme in diesem Verfahren daher weder ein Rechtsanspruch, noch ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG zu.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei Angehöriger des Islam, durch die Genehmigung der (Änderung der) Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sei gestattet worden, die Mitgliedschaft und das Wahlrecht der Anhänger des Islam von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Genehmigung verstoße gegen das Islamgesetz. Der Beschwerdeführer habe als Anhänger des Islam ein wesentliches Interesse an der Sache, als Mitglied seiner Religionsgesellschaft habe er einen Rechtsanspruch auf Mitwirkung an der Gestaltung dieser Religionsgesellschaft. Folglich habe er im Genehmigungsverfahren Parteistellung, seine Parteirechte seien jedoch - wie näher dargelegt - missachtet worden.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Vorbringen, dass ihm, wie der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Beschluss, mit dem unter anderem auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins), bereits ausgeführt hat, durch die Bestimmungen der IslamVO über die Genehmigung der von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegenden Verfassung keine Parteistellung eingeräumt wird. Die bescheidmäßige Genehmigung berühre, so der Verfassungsgerichtshof weiter, auch nicht die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers, weil sie für diesen keine subjektiven Rechte oder Pflichten begründe oder verändere.

Mangelt dem Beschwerdeführer solcher Art jedoch ein subjektives Recht in diesem Genehmigungsverfahren, so hat die belangte Behörde seine Stellung als Partei dieses Verfahrens zu Recht verneint.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2011