Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2012

Geschäftszahl

2011/02/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des DI H. in G., vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald und Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Mai 2011, Zl. UVS 303.10-1/2011-12, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht am 28. Oktober 2010 um 15.15 Uhr in seiner Wohnung geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt, untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 28. Februar 2010 um 14.30 Uhr an einem näher genannten Ort von der M.-Tankstelle bis zur O.-Tankstelle einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Pkw gelenkt zu haben.

Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i.V.m. Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2010 um

14.30 Uhr bei der M.-Tankstelle eine Zeitschrift und Wein einkaufen habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe J. L. in der Tankstelle gemeinsam mit einem älteren Kollegen Dienst versehen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei im Sichtbereich des Tankstellengebäudes geparkt gewesen.

J. W. habe dem offensichtlich alkoholisierten Beschwerdeführer keinen Alkohol verkaufen wollen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Wein und die Zeitschrift im Tankstellenshop zurückgelassen, sei in seinen Pkw eingestiegen und in der E.-Straße in Richtung Süden zur in Sichtweite befindlichen O.-Tankstelle gefahren. Zu diesem Zeitpunkt um 14.30 Uhr habe Tageslicht geherrscht. J. W. habe sich bei seinem Kollegen erkundigt, was er tun solle; dieser habe ihm geraten die Polizei anzurufen. J. W. habe der Polizei seine Beobachtung mitgeteilt und den Beschwerdeführer hinsichtlich Alter, Körpergröße und Geschlecht beschrieben. Der Beschwerdeführer sei dem Zeugen J. L. nicht unbekannt gewesen, weil er ihn schon einige Male an der Tankstelle bedient habe. Aufgrund dieser Mitteilung hätten sich RI K. und GI B. mit dem Dienstfahrzeug von der näher genannten Polizeidienststelle Richtung Tankstelle begeben, um allenfalls den Lenker zu suchen. Zwischenzeitig sei die Zulassungsadresse des bekanntgegebenen Kfz ermittelt worden. Daraufhin hätten sich GI B. und RI K. an die näher genannte Adresse begeben und an der Wohnungstür des Beschwerdeführers geklingelt. N. H. habe geöffnet und GI B. habe sich erkundigt, ob der Beschwerdeführer zu Hause sei. Die Ehefrau habe ihren Gatten (den Beschwerdeführer) geholt und sei in der Folge in die Wohnung zurückgegangen und habe der Amtshandlung nicht beigewohnt. GI B. und RI K. hätten nach Öffnen der Wohnungstür festgestellt, dass die Personenbeschreibung des Zeugen J. W. auf den Beschwerdeführer zutreffe.

GI B. habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Verdacht stehe, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben und habe den Beschwerdeführer zur Ablegung eines Alkomattests aufgefordert. Es sei dem Beschwerdeführer von GI B. vorgehalten worden, dass er von der M.-Tankstelle in der E.-Straße Richtung stadteinwärts gefahren sein solle. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er nicht gefahren sei und daher keinen Alkomattest machen werde und dass die Beamten im Übrigen gehen sollten. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer von der Wohnungstür in die Wohnung zurückgezogen. Anlässlich der Amtshandlung hätten die Beamten beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch festgestellt. Der Beschwerdeführer habe dem Meldungsleger seinen Führerschein nicht übergeben. Der Beschwerdeführer sei von GI B. noch darüber belehrt worden, dass sein Verhalten einer Verweigerung gleichkomme. Der Beschwerdeführer sei auch trotz der Aufforderung nicht mit zum Streifenwagen hinuntergekommen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Amtshandlung auch nicht angegeben, dass sein Bruder das Fahrzeug gelenkt habe. Nachdem der Beschwerdeführer sich in die Wohnung zurückgezogen habe, sei die Amtshandlung beendet gewesen.

Beweiswürdigend sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die geführte Amtshandlung an der Wohnungstür im Wesentlichen mit den Angaben von GI B. und RI K. übereinstimmten. Alle drei hätte angeben, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, sein Fahrzeug gelenkt zu haben, weiters sei ihm vorgehalten worden sei, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe und dass er zum Alkomattest aufgefordert worden sei. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die Nichtdurchführung des Alkomattests einer Verweigerung gleichkomme.

Es habe zum Zeitpunkt der Anzeige durch den Zeugen J. L. für die Beamten kein Anlass bestanden, an der Schilderung des Tankwartes zu zweifeln. Wenn im Nachhinein versucht werde, diese Aussagen des Zeugen J. L. als unglaubwürdig darzustellen, weil einerseits der Zeuge aufgrund der zu dieser Tageszeit herrschenden Dämmerung durch die getönte Glasscheibe des hell erleuchteten Verkaufsraumes den Bruder K. H. und den Hund des Beschwerdeführers im Pkw hätte wahrnehmen müssen, andererseits der Zeuge J. L. nunmehr von seinem Dienstgeber fristlos entlassen worden sei, was ein Indiz für die Unzuverlässigkeit des Zeugen nach Ansicht des Beschwerdeführers darstelle, sei dem entgegenzusetzen, dass es einerseits Ende Februar um 14.30 Uhr nicht dämmere, sondern Tageslicht herrsche und andererseits GI B. zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest nicht wissen habe können, dass dieser Zeuge später einmal fristlos entlassen werde und daher unzuverlässig sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Verdacht des Lenkens des Beschwerdeführers begründet gewesen sei.

Zum Tatzeitpunkt habe sich für den Meldungsleger die Situation derart dargestellt, dass ein Zeuge seiner Verantwortung nachgekommen sei und einem ihm alkoholisiert erscheinenden Lenker keinen Alkohol habe verkaufen wollen. Er habe diesen Kunden (den Beschwerdeführer) angezeigt. Dies hätte der Zeuge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht getan, wenn er nicht gesehen hätte, dass diese Person, die bei ihm im Shop Alkohol habe kaufen wollen, in ein Kfz eingestiegen und als Lenker davongefahren sei. Darüber hinaus habe sich der Zeuge J. L. auch mit seinem Kollegen unterhalten und sich Rat geholt, was in einem solchen Fall zu tun sei. Er habe somit nicht leichtfertig, sondern wohlüberlegt die Polizei informiert, schließlich sei der Beschwerdeführer Kunde der Tankstelle. Im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des vom Zeugen J. L. der Polizei durchgegebenen Fahrzeuges sei und auch die Personenbeschreibung, welche der Zeuge geliefert habe, auf den Beschwerdeführer zugetroffen habe, werde beweiswürdigend von einem begründeten Verdacht zum Zeitpunkt der Amtshandlung ausgegangen. Alle im Verfahren ausgeführten Argumente, dass der Zeuge J. L. unglaubwürdig sei, bezögen sich auf spätere Zeitpunkte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, es sei ihm freigestanden, im Berufungsverfahren den Beweis zu erbringen, dass er tatsächlich das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angebotenen und beantragten Beweise habe die belangte Behörde jedoch nicht aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren die Einvernahme des Zeugen M. W. sowie des Zeugen Mag. K. H. und der Zeugin Mag. N. H. bzw. die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich den Zeugen J. L. sowie die seinerzeit einschreitenden Beamten GI B. und RI K. zeugenschaftlich einvernommen. Aus den Aussagen der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen bzw. nach Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines hätte die belangte Behörde zu der Auffassung kommen müssen, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2010 um

14.30 Uhr seinen Pkw von der E.-Straße 78 bis zur O.-Tankstelle nicht gelenkt habe und daher der Verdacht weder auf entsprechende Beweise habe gestützt werden können, noch begründet gewesen sei.

Gemäß Paragraph 99, Absatz , Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen u.a. weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Ziffer eins,), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Ziffer 2,). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2011/02/0244, m.w.N.).

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kam es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2010/02/0173, m.w.N.).

Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, sollten die von ihm gestellten Beweisanträge dazu dienen nachzuweisen, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug tatsächlich zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur kam es jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, den Beweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich selbst dieses Fahrzeug seinerzeit gelenkt hat, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der diesbezüglich unterlassenen Aufnahme von Beweisen (Zeugeneinvernahmen, Ortsaugenschein) keine Rechtswidrigkeit des angefochtene Bescheides aufzuzeigen vermag.

Aufgrund der vom Zeugen J. L. gemachten und auch den einschreitenden Beamten mitgeteilten Beobachtung, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich alkoholisierten Zustand das gegenständliche Fahrzeug damals gelenkt habe, waren hinreichende Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht bezogen auf den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 im Zeitpunkt der Aufforderung gegeben.

In der Beschwerde wird ferner eingewendet, entgegen der Auffassung der belangten Behörde, wonach die Angaben des Zeugen J. L. schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubwürdig seien, habe das Verfahren zu Tage gebracht, dass die Person und die Aussagequalität des Zeugen J. L. derart "mangelhaft" gewesen sei, dass dessen Aussage keinesfalls geeignet gewesen sei, einen begründeten Verdacht gegen den Beschuldigten zu begründen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die seinerzeit einschreitenden Beamten beim Beschwerdeführer selbst Alkoholisierungssymptome subjektiv wahrgenommen hätten. Der Zeuge J. L. habe sich anlässlich seiner ersten Einvernahme lediglich zu erinnern geglaubt, dass der Beschwerdeführer fahrerseitig in den gegenständlichen PKW eingestiegen sei, am Fahrersitz Platz genommen habe und in weiterer Folge weggefahren sei. Ein derartiges "Glauben" berge jedenfalls eine derartige Unsicherheit in sich, dass diese Aussage des Zeugen J. L. keinesfalls geeignet gewesen sei, einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen.

Da - wie bereits dargelegt - den Beamten vom Zeugen J. L. aufgrund dessen Meldung am Tattag mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer selbst habe seinen PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und die Beamten bei ihrem Einschreiten deutliche Alkoholisierungsmerkmale bei Beschwerdeführer feststellten, war im Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests ein begründeter Verdacht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gegeben. Es kann daher dahinstehen, ob die Angaben des Zeugen J. L. schlüssig und glaubwürdig waren. Überdies konnte der Zeuge J. L. schon bei seiner Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz am 7. Juli 2010 eindeutig den Beschwerdeführer als jene Person identifizieren, die in der Tankstelle den Wein habe kaufen wollen und anschließend mit dem Pkw weggefahren sei. Der Zeuge schloss auch in dieser Aussage eine Verwechslung dieser Person aus, zumal der Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Vorfall einige Male in der Tankstelle gewesen sei, um Getränke zu kaufen, und ihm daher der Beschwerdeführer vom Sehen her bekannt war. Diese Aussage wurde vom Zeugen J. L. auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im Wesentlichen bestätigt.

Da es auf die tatsächliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers nach der vorgenannten Judikatur nicht ankommt, jedoch hinreichende Anhaltspunkte sowohl für den Zeugen J. L. als auch für die einschreitenden Polizeibeamten bestanden, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der begründete Verdacht der Alkoholisierung des Beschwerdeführers gegeben war. Es kam daher auch nicht darauf an, ob der Zeuge J. L. als nicht medizinischer Sachverständiger eindeutig Alkoholisierungssymptome erkennen konnte und ob die Symptome allenfalls auf die Einnahme von morphinhaltigen Medikamenten - wie vom Beschwerdeführer u.a. auch in der Beschwerde behauptet wird - zurückzuführen waren. Anzumerken ist auch, dass bereits in der Anzeige bezüglich des Beschwerdeführers ein "deutlicher Alkoholgeruch" vermerkt wurde und auch im nachfolgenden Aktenvermerk der Polizei vom 3. März 2010 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer "deutliche Alkoholisierungssymptome" aufwies.

Ob durch weitere Zeugenaussagen allenfalls hätte nachgewiesen werden können, dass nicht der Beschwerdeführer sondern eine andere Person tatsächlich gefahren sei, ist - wie bereits ausgeführt - gleichfalls irrelevant, zumal der Zeuge J. L. nur den Beschwerdeführer einsteigen und wegfahren sah und diese Aussage auch im Zuge der mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde bekräftigte und aufgrund dieser Mitteilung bei den einschreitenden Polizeibeamten - wie gleichfalls bereits dargelegt - der begründete Verdacht bestand, der Beschwerdeführer selbst habe zum Vorfallszeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der Zeuge J. L. habe aufgrund seiner Aussage einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, ist trotz der allgemeinen Hinweise auf eine angeblich frühere Haftstrafe dieses Zeugen und auf die Unerfahrenheit dieses Zeugen, bzw. auf die unterlassene Eintragung dieses Vorfalls im Vorfallsbuch der Tankstelle nicht als unschlüssig zu erkennen. Auch mit dem Hinweis auf nachträglich beigebrachte Urkunden, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ableiten lasse, dass er zum Vorfallszeitpunkt keinesfalls eine dergestalt schwere Alkoholisierung habe aufweisen können, wie sie vom Zeugen J. L. geschildert worden sei, ist in Bezug auf den im Zeitpunkt der Aufforderung gegeben gewesenen begründeten Verdacht der Alkoholisierung, der auch bei den einschreitenden Beamten aufgrund eigener Wahrnehmung gegeben war, irrelevant.

Ferner wird mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde habe die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht richtig abgewogen, keine konkrete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Überdies vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen, weshalb in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auch aufgrund seiner Familienverhältnisse "jedenfalls" mit der Mindeststrafe das Auslangen hätte gefunden werden müssen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2012