Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Geschäftszahl

2008/13/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Irene Haase, Rechtsanwältin in 1230 Wien, An der Au 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Oktober 2007, Zlen. RV/2759-W/06, miterledigt RV/2760-W/06, betreffend Anspruchszinsen 2002, 2003 und 2004 (Paragraph 205, BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 10. Juli 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 fest, wobei sich gegenüber den bisher vorgeschriebenen Beträgen jeweils Abgabennachforderungen ergaben.

Mit Bescheiden ebenfalls vom 10. Juli 2006 setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 bis 2004 fest und berechnete die Zinsen auf der Grundlage des im jeweiligen Einkommensteuerbescheid angeführten Nachforderungsbetrages.

Der Beschwerdeführer berief gegen die Anspruchszinsenbescheide mit der Begründung, die Festsetzung der Einkommensteuer sei zu Unrecht erfolgt, er sei nicht Unternehmer und nicht Abgabepflichtiger für die Einkommensteuer. Da die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer nicht seinem tatsächlichen Einkommen dieser Jahre entspreche, sei auch die Höhe der festgesetzten Anspruchszinsen unrichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 205, Absatz eins, BAO in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 84, sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Absatz 3,), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge u.a. aus

  1. Litera a
    Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
  2. Litera b
    Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 EUR nicht erreichen, sind nach Paragraph 205, Absatz 2, BAO in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, nicht festzusetzen.
Der Beschwerdeführer sieht sich im Recht verletzt, dass Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002, 2003 und 2004 nicht vorgeschrieben werden.
Mit seinen Einwendungen gegen die den Anspruchszinsenbescheiden zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer führt der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zum Erfolg. Anspruchszinsen gehören nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167). Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0039).
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es lägen keine rechtskräftigen Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 vor, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung nicht verlangt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen keine Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid erfordert, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abhängt - eine Berufung gegen den zugrunde liegenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid genügt, sodass auch das Beschwerdeargument nicht stichhaltig ist, wonach die Anspruchszinsen vor Rechtskraft des Abgabenbescheides zu bezahlen wären.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe entgegen Paragraph 37, AVG ein Ermittlungsverfahren unterlassen, geht schon deshalb ins Leere, weil im Beschwerdefall nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden war vergleiche Art. römisch II Absatz 5, EGVG und Paragraph eins, Litera a und Paragraph 3, BAO).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 333.
Wien, am 27. März 2008