Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
23.11.2009
Geschäftszahl
2006/03/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E S in W, vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 20. März 2006, Zl. UVS-5/12180/6-2006, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunkts 3.) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde unter anderem für schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Lenker des nach Kennzeichen umschriebenen LKWs am 8. Oktober 2001 um 13.50 Uhr in Ansfelden auf der A1 auf Höhe des Strkm 174,068 in Fahrtrichtung Salzburg "zur Ausübung des gewerblichen Güterverkehrs" während der Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitführte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 6 Abs 2 iVm 23 Abs 1 Z 2 und 23 Abs 4 1. Satz GütbefG begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
Erkennbar nur gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "gemäß § 42 Abs 2 VwGG" zu beheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid ist ein Ersatzbescheid, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2003/03/0041 (im Folgenden: Vorerkenntnis), den in dieser Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 2003 (ua) auch in dem obgenannten Spruchpunkt behoben hatte.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis folgendes ausgeführt:
"...(I(n Bezug auf die Verwaltungsübertretung des § 6 Abs. 2 erster Fall GütbefG (unterbliebenes Mitführen einer Abschrift der Konzessionsurkunde) kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob der Beschwerdeführer selbst 'als Unternehmer' dafür verantwortlich ist.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nach dem CMR-Frachtbrief vom 5. Oktober 2001 war Frachtführer die H & S Trans (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) - fällt nicht unter die im § 9 Abs. 1 VStG 1991 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) aufgezählten Gesellschaften ...
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung ... berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht ... - abweichend geregelt werden ...
Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob es sich bei der in Rede stehenden Güterbeförderung um eine solche gehandelt hat, für die die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschaftern (dem Beschwerdeführer und seinem Mitgesellschafter R H.( zukam oder ob diese - aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters durchgeführt wurde. Wäre die Beförderung etwa ausschließlich auf Grundlage der dem Mitgesellschafter (R H.( zukommenden Berechtigung für Spediteure unter dessen ausschließlicher Verantwortung durchgeführt worden, so wäre dem Beschwerdeführer insofern keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zugekommen, sodass dieser auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich wäre.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, die gegenständliche Fahrt habe mit ihm nichts zu tun, hätte die belangte Behörde sich daher mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Geschäftsführung und Vertretung der - im CMR-Frachtbrief vom 5. Oktober 2001 als Frachtführer aufscheinenden - H & S Trans berufen war. Nur in diesem Fall wäre auch der Beschwerdeführer Adressat der im Beschwerdefall maßgeblichen Strafbestimmungen.
Da die belangte Behörde dies nicht beachtet hat, bedarf der Sachverhalt ... insofern in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung."
2. Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 13. März 2006 eine Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführervertreter ergänzendes Vorbringen erstattete. Eine weitere Beweisaufnahme fand nicht statt.
In seiner ergänzenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführervertreter zunächst auf das bisherige Vorbringen, wonach es sich bei der strittigen Fahrt um eine Speditionsfahrt gehandelt habe, die im Auftrag des Mitinhabers der H & S Trans, R H., vorgenommen worden sei, und mit welcher der Beschwerdeführer nichts zu tun gehabt habe. Anschließend präzisierte der Beschwerdeführervertreter, die Bereiche Spedition und Güterbeförderung seien in der H & S Trans so getrennt, dass die Angelegenheiten des Speditionsgewerbes von R H. und jene des Güterbeförderungsgewerbes vom Beschwerdeführer wahrgenommen würden. Auf Vorhalt des Frachtbriefs laut Anzeige gab er keine weitere Erklärung ab.
3. Den angefochtenen (Ersatz)Bescheid begründete die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - wie folgt:
"Wenn in Bezug auf seine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die gegenständliche Fahrt im Rahmen des Speditionsgewerbes seines Mitgesellschafters in der H & S Trans unternommen worden sei und damit die Verantwortung bei seinem Gesellschaftskollegen liegen würde, ist dem die Aktenlage entgegenstehend. Aus dem der Anzeige beiliegenden und bei der seinerzeitigen Fahrt mitgeführten Frachtbrief ist für eine derartige Konstellation kein Anhaltspunkt zu finden. Dort scheint ausschließlich die H & S Trans als Frachtführer des Transportes vom Absender in München ... zum Empfänger in Leopoldsdorf ... auf. Ein Hinweis auf eine (interne) Speditionsfahrt ist daraus nicht auszumachen und wurde dazu auch seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung auf ausdrücklichen Hinweis auf diese Situation, wie sie sich aus dem zitierten Frachtbrief ergibt, kein substantielles Vorbringen erstattet.
Im vorliegenden Fall steht als Unternehmer und Frachtführer (im Sinne des Frachtbriefes) die H & S Trans fest. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes als Gesellschafter und Inhaber der Güterbeförderungskonzession der H & S Trans für diesen Transport verantwortlich. Gegenteiliges wurde dazu vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Spruchpunkt 3. war daher zu bestätigen."
4. Die belangte Behörde leitet die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausschließlich aus dem Umstand ab, dass im Frachtbrief die H & S Trans (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) "als Frachtführer" aufscheine. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis allerdings darauf hingewiesen, dass allein dieser Umstand noch keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier die H & S Trans) ist eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche auch nicht Vertragspartner eines Frachtvertrages sein. Diese Eigenschaft bzw die Rechte und Pflichten daraus kommen vielmehr den Gesellschaftern zu. Insofern ist bereits die Feststellung der belangten Behörde, Frachtführer der strittigen Fahrt sei die H & S Trans gewesen, nicht richtig. Vertragspartner des Frachtvertrags könnten nur einer oder beide Gesellschafter gewesen sein. Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist jedoch zusätzlich von Bedeutung, ob die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgenommene Güterbeförderung eine solche war, für die die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschafter zukam oder ob sie - aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters durchgeführt wurde. Diese Frage lässt sich - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - anhand des vorliegenden Frachtbriefs nicht beantworten.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren - wie auch in der nun vorliegenden Beschwerde - mehrfach vorgebracht, dass die strittige Fahrt von seinem Mitgesellschafter allein organisiert und im Rahmen von dessen Speditionsgewerbe vorgenommen worden sei. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Zum Beweis dieser Tatsache wurde ua die Einvernahme des Beschwerdeführers angeboten, die bislang nicht stattgefunden hat. Auch in der (fortgesetzten) Berufungsverhandlung verwies der Beschwerdeführervertreter auf das bisherige Vorbringen und präzisierte die getrennten Verantwortungsbereiche für das Speditions- und Güterbeförderungsgewerbe innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, er habe kein "substantielles Vorbringen" erstattet, das gegen seine Verantwortlichkeit spreche.
Die belangte Behörde hat somit den im Vorerkenntnis als ergänzungsbedürftig erkannten Sachverhalt (weiterhin) nicht erhoben und mit dem angefochtenen Ersatzbescheid neuerlich eine Schuldspruch bestätigt, ohne damit der Begründungspflicht von Bescheiden zu entsprechen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 23. November 2009