Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Geschäftszahl

2004/16/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in Herrliberg/Schweiz, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom 19. April 2004, Zl. ZRV/0202-Z3K/02, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer für einen in Liechtenstein zugelassenen und im Bescheid näher bezeichneten Pkw der Marke Mercedes Benz S 320 gemäß Artikel 203, Absatz eins und Absatz 3, erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Einfuhrzollschuld von S 80.000,-- (Zoll S 25.000,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 55.000,--) sowie gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG die Abgabenerhöhung von S 8.031,-- vor.

In der Begründung dieses Bescheides führte das Hauptzollamt Wien aus, der Beschwerdeführer habe in Wien gewohnt und sei Konsulent, aber nicht Angestellter einer AG mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein gewesen. Dieses Unternehmen habe dem Beschwerdeführer den genannten Pkw zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer sei am 18. Juli 1998 mit diesem Pkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Zollanmeldung eingereist und habe diesen dabei der zollamtlichen Überwachung entzogen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen "Arbeitsvertrag" vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass ihm ein Fahrzeug von einer Person mit Sitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei am ehesten mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar. Auch Handelsvertreter seien nicht unwesentlich am Erfolg eines Geschäftes beteiligt. Grundsätzlich sprächen folgende Merkmale für ein Angestelltenverhältnis:

Es sei überhaupt die Frage, wie eng der Begriff "Angestellter" im Sinne des Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZollR-DG ausgelegt werden könne. Zunächst müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) nicht um innerstaatliches Recht, sondern um Gemeinschaftsrecht handle. Es werde bezweifelt, dass mit dem "Angestellten" laut dieser Bestimmung ein "Angestellter" nach dem österreichischen Angestelltengesetz bzw. der österreichischen Rechtsauffassung gemeint sei. Nach dem Gemeinschaftsrecht sei der Begriff des "Angestellten" wesentlich "freier" auszulegen, als nach der österreichischen Rechtsordnung. Der EuGH habe im Fall Lawrie-Blum (Urteil vom 3. Juli 1986, Rs 66/85, Slg. 1986, 02121) die drei objektiven Wesensmerkmale der Arbeitnehmereigenschaft, nämlich Erbringung einer Leistung gegen Entgelt unter Weisungsgebundenheit erarbeitet. Das entscheidende Element der Arbeitnehmereigenschaft liege nun darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Diese Definition werde seither in ständiger Rechtsprechung immer wieder zitiert. Das Dienstverhältnis zwischen der AG in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer weise alle drei Merkmale zu diesem "Angestelltenbegriff" auf. Im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei das Vertragsverhältnis zwischen der AG in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer als Angestelltenvertrag anzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten in Wien befunden und somit sei der Beschwerdeführer innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig gewesen. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikel 719, Absatz 3, ZK-DVO sei daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich gewesen. In der Beschwerdeschrift werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 18. Juli 1998 den auf das Unternehmen in Liechtenstein zugelassenen Personenkraftwagen in Österreich für Dienstfahrten sowie gelegentlich auch für Privatfahrten benutzt habe. Die Verwendung des Personenkraftwagens im Anwendungsgebiet sei auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt worden. Strittig sei hingegen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Personenkraftwagen durch den Beschwerdeführer gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe als Nachweis für das behauptete Angestelltenverhältnis einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der AG, datiert mit 16. Februar 1994, vorgelegt. Im Zuge der Vernehmung durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz am 19. April 2000 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei als Konsulent (Außendienstmitarbeiter) für die Firma in Liechtenstein tätig gewesen. In der Beschwerdeschrift werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unter der Berufsbezeichnung Konsulent oder Unternehmensberater in Österreich zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. Bei einem Konsulenten handle es sich um einen Berater, der nach den nationalen Vorschriften keine unselbständige Tätigkeit ausübe.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Arbeitsvertrag" hat
folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:
"2. Gegenstand
Gegenstand des Übereinkommens ist die Tätigkeit des Mitarbeiters an Aufträgen im Rahmen der ... AG als Beratungs-, Beteiligungs- und Handelsunternehmen.
Schwerpunktmäßig sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:
Akquisition und Durchführung von Beratungsaufträgen insbesondere im Bereich Mergers und Akquisition, Strategieberatung und Human Ressource Beratung. Akquisition und Durchführung von Handelsgeschäften insbesondere in den Ländern Osteuropas.
...
              4.              Arbeitsabwicklung
Jede durch den Mitarbeiter für die (AG) übernommene Tätigkeit sowie durch den Mitarbeiter übernommene Aufträge sind ohne Berücksichtigung der Entgeltvereinbarungen automatisch Bestandteil des gegenständlichen Vertrages.
Die Tätigkeit des Mitarbeiters erfolgt jeweils in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die von ihm übernommenen Arbeiten jeweils nach den Abwicklungsrichtlinien der (AG) durchzuführen. Dazu gehören insbesondere die Art der Strukturierung von schriftlichen Ausarbeitungen und die Führung der von der (AG) vorgegebenen Projektformulare, Monatsberichte, Zeitprotokolle, etc... . Strategie und Abwicklung eines Projektes sowie Auftreten des Mitarbeiters werden in Zusammenarbeit mit der (AG) festgelegt oder müssen durch diese bzw. einen dazu ermächtigten Mitarbeiter bestätigt werden. Die (AG) behält sich während der Projektdurchführung notwendig werdende sachliche Eingriffe vor.
              5.              Honorarregelung
Als Monatsentgelt ist ein Betrag von SFR 1.500,-- vereinbart.
Reise- und Fahrtspesen für Tätigkeiten außerhalb des Wohnortes werden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den zuständigen und dazu ermächtigten Mitarbeiter der (AG) vergütet. Die Höhe der Vergütung wird von der (AG) im Einverständnis mit dem Mitarbeiter festgesetzt.
Wenn ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, können nur in Ausnahmefällen wie Havarie des Fahrzeuges oder wenn das Dienstfahrzeug von der (AG) vorübergehend nicht zur Verfügung gestellt wird, Fahrtspesen durch den Mitarbeiter verrechnet werden. Das Dienstfahrzeug kann auch ausnahmsweise für private Fahrten verwendet werden, in diesem Fall müssen die privat gefahrenen Kilometer vom Mitarbeiter vergütet werden.
...
Honorarzahlungen der (AG) umfassen keine Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben. Der Mitarbeiter ist daher verpflichtet, entsprechend der für seinen gewöhnlichen Wohnsitz geltenden Gesetze für die ordnungsgemäße Abführung eventuell anfallender Abgaben (wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, etc.) zu sorgen.
              6.              Kündigung
Der gegenständliche Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich jedoch, bereits übernommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen fertig zu stellen. Erfolgt dies nicht, so wird eine Pönalzahlung in der Höhe der Opportunitätskosten vereinbart.
..."
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe mit Urteil vom 3. Juni 1986, Rs 66/85, Lawrie-Blum, bezüglich des Artikel 48, Absatz 4, EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 39, EG) betreffend den Begriff "Arbeitnehmer" festgestellt, das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Maßgebend für das Bestehen eines Dienstverhältnisses seien somit u. a. die Weisungsgebundenheit und der Erhalt einer Vergütung. Die Ausführungen zu Punkt 4 des Arbeitsvertrages ("Arbeitsabwicklung") enthielten am ehesten Bestimmungen über das Weisungsrecht. Zu der darin enthaltenen Anordnung, "die Tätigkeit des Mitarbeiters habe jeweils in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat zu erfolgen", habe der Beschwerdeführer in der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, dass sämtliche Vorhaben mit dem Verwaltungsrat im Vorhinein abzusprechen gewesen seien. Die vorherige Koordination von beabsichtigten Tätigkeiten stelle jedoch keine Unterordnung unter den Willen eines anderen dar und sei somit nicht dem Bereich des persönlichen, sondern dem des sachlichen Weisungsrechtes zuzuordnen. Sachliches Weisungsrecht könne sowohl bei einer selbständigen als auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vorkommen und sei somit kein Hindernis für das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses. Aus dem vorgelegten Vertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines persönlichen Weisungsrechtes. Gegen das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes spreche die Tatsache, dass im Vertrag keine Bestimmung enthalten sei, die auf einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit hinweise. Der Beschwerdeführer sei zur Erbringung einer persönlichen Leistung nicht verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der monatliche Fixbetrag über dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrag gelegen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Belege der Überweisungen des fixen Teiles des monatlichen Entgelts sowie der Honorarzahlungen für das Kalenderjahr 1998 vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe keine solchen Unterlagen vorgelegt (lediglich für die Jahre 2000 und 2001 seien Kopien von Gutschriftsanzeigen über einen monatlichen Betrag von ATS 8.500,-- vorgelegt worden). Der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm auf Grund der Übersiedlung und der Tatsache, dass die Angelegenheit schon mehrere Jahre zurückliege, nicht mehr möglich gewesen, geeignete Nachweise vorzulegen. Es seien somit keine Nachweise dafür erbracht worden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für seine Tätigkeit tatsächlich eine Vergütung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Unterlagen über Reise- und Spesenabrechnungen vorgelegt. Er habe somit keinen Nachweis erbracht, dass er im maßgeblichen Zeitraum Zahlungen jeglicher Art erhalten habe. Gegen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Vertragskündigung verpflichtet gewesen sei, bereits übernommene Aufträge über die Kündigungsfrist hinaus fertig zu stellen. Dies lasse erkennen, dass nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein Arbeitserfolg geschuldet gewesen sei. Die fehlenden Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen sprächen gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 719, Absatz 4, Buchstabe b ZK-DVO nicht gegeben gewesen seien, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, das gegenständliche Fahrzeug im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzubringen. Er hätte anlässlich der Einbringung in dieses Zollgebiet zumindest eine mündliche Zollanmeldung abgeben müssen. Da der Beschwerdeführer eine Zollanmeldung unterlassen habe, habe er das Kraftfahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen. Dadurch sei die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203, Absatz eins und Absatz 3, ZK entstanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung der Zollschuld mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat das in Rede stehende Fahrzeug am 18. Juli 1998 ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Er war in diesem Zeitpunkt eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person und behauptete, Angestellter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person und deshalb zur formlosen Verbringung des Fahrzeuges ins Zollgebiet der Gemeinschaft berechtigt gewesen zu sein.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Ansicht, es fehlten wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses. Nach dem Inhalt des zwischen der AG mit Sitz in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Arbeitsvertrages" bestehe kein Hinweis auf eine persönliche Weisungsgebundenheit des Beschwerdeführers gegenüber dem Auftraggeber. Sachliches Weisungsrecht könne sowohl bei einer selbständigen als auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vorkommen und sei kein Hinweis auf ein Angestelltenverhältnis. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit eine Vergütung oder überhaupt Zahlungen jeglicher Art erhalten habe. Gegen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Vertragskündigung verpflichtet sei, bereits übernommene Aufträge über die Kündigungsfrist hinaus fertig zu stellen. Fehlende Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen sprächen ebenfalls gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses.
Artikel 719, ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999 lautet wie folgt:

"(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.

  1. Absatz 2Im Sinne dieses Artikels gelten als 'Fahrzeuge' alle Straßenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.
  2. Absatz 3Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;

  1. Litera b
    von diesen Personen privat verwendet werden;
  2. Litera c
    außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
  1. Absatz 4Abweichend von Absatz 3
    1. Litera a
      ...
    2. Litera b
      kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist."
    Artikel 232, 233 und 234 Absatz eins, ZK-DVO lauten - auszugsweise -

wie folgt:

"Artikel 232
  1. Absatz einsZollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

...

b) in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel.

...

Artikel 233

  1. Absatz einsIm Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

a) Bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

Artikel 234
  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist."

Nach Artikel 719, Absatz 4, Litera b, der im Beschwerdefall anzuwendenden ZK-DVO sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Artikel 137, ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, die das Fahrzeug ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist. Das Fahrzeug muss sich im Eigentum der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person befinden und wird von der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen, mit Ausnahme einer gewerblichen, Tätigkeit verwendet und diese Verwendung kann stattfinden, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses und deswegen die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs im Zollgebiet der Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer verneint.

Der Begriff "Angestellte" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im ZK findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes.

Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vergleiche dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Artikel 39, EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Artikel 39, EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39,, samt angeführter Rechtsprechung).

In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt vergleiche dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Im Beschwerdefall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Voraussetzungen für ein Angestelltenverhältnis entscheidend sind, und ob der Beschwerdeführer "Angestellter" im Sinne des Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZK-DVO war oder nicht. Auch kommt dem Fehlen von Feststellungen über das Eigentum an dem Fahrzeug keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (es blieb ungeklärt, in wessen Eigentum das Fahrzeug gestanden ist).

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Im "Arbeitsvertrag" ist eine solche Verwendung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Es wird nur geregelt, dass dann, wenn ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, nur in Ausnahmefällen Fahrtspesen durch den Mitarbeiter verrechnet werden dürfen. Das Dienstfahrzeug kann auch nur ausnahmsweise für private Fahrten verwendet werden. In welchen Fällen dies gegeben sein kann, ist nicht näher erläutert.

Die vorgelegte "Bestätigung" des Arbeitgebers vom 17. Juli 1998, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen.

Im Beschwerdefall fehlte somit eine ausdrückliche Regelung der Berechtigung einer privaten Verwendung des Fahrzeuges im Angestelltenvertrag, sodass schon deswegen die vorübergehende Verwendung des Straßenfahrzeuges nach Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZK-DVO unzulässig war vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0113, 0114).

War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Artikel 718 bis 725 genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Artikel 232, Absatz eins, Litera b, ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Artikel 234, Absatz eins, ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234, Absatz 2, ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.

Nach Artikel 202, Absatz eins, Litera a, ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

Gemäß Artikel 203, Absatz eins, Litera a, ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Einfuhrzollschuld nach Artikel 203, Absatz eins, und 3 ZK entstanden ist.

Im Hinblick auf die Regelung des Artikel 234, Absatz 2, ZK-DVO ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen von einer vorschriftswidrigen Verbringung und somit von einer Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202, Absatz eins, ZK auszugehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Willensäußerung durch bloßes Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikel 233, ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren. Es fehlte nämlich für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Angestelltenvertrag über die Zulässigkeit der privaten Verwendung im Sinne des Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZK-DVO.

Da die Voraussetzungen des Artikel 232, ZK-DVO nicht vorlagen, konnte die Fiktion der Gestellung, Annahme der Anmeldung und Überlassung des Fahrzeuges nach Artikel 234, Absatz eins, ZK-DVO nicht greifen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld nicht Artikel 203, Absatz eins, und 3 ZK, sondern Artikel 202, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, erster Anstrich ZK anzuwenden gehabt vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0113, 0114). Dennoch bleibt der Beschwerde aus folgenden Gründen ein Erfolg versagt:

Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Artikel 202, Absatz 3, erster Anstrich ZK) ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Artikel 203, Absatz eins und Absatz 3, erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens des Beförderungsmittels ins Zollgebiet (Paragraph 202, Absatz 2, ZK) wie im Falle der Anwendung des Artikel 203, Absatz 2, ZK bei der Entziehung der amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe. Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Artikel 203, ZK anstelle des Artikel 202, ZK hat daher den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG - in seinen Rechten nicht verletzt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 11. November 2004