Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2004

Geschäftszahl

2004/16/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der R GmbH & Co in R, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Zollsenat 2) vom 17. Dezember 2003, Zl. ZRV/0011-Z2L/02, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit der Anmeldung vom 17. April 2002 beim Hauptzollamt Feldkirch die Ausfuhr eines Tankzuges "Compound Eistee" der Warennummer 21069098 mit einer Eigenmasse von 24.420 kg und stellte den Antrag auf Ausfuhrerstattung. Im Feld 47 der Anmeldung (Abgabenberechnung) gab die Beschwerdeführerin an: "E" (= Eigengewicht) "15.872,80 kg Zucker". Als Unterlagen waren der Anmeldung eine Rechnung vom 17. April 2002, eine Exporterklärung sowie ein Berechnungsblatt angeschlossen. In der Exporterklärung waren u.a. die Warennummer, das Nettogewicht, die Registriernummer 75, die Anzahl der Liter und die Menge Zucker in kg angegeben.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin eine Ausfuhrerstattung in der Höhe von EUR 5.065,85.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die in der registrierten Herstellererklärung Nr. 75 angegebene Menge an Zucker sei unrichtig gewesen. Die berichtigte Herstellererklärung werde per Fax übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2002 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Ausfuhranmeldung habe keine Angaben über die Inanspruchnahme des Verfahrens der vereinfachten Herstellererklärung oder einen Hinweis auf eine beiliegende Herstellererklärung enthalten. Im Feld 47 der Anmeldung sei die Menge des eingesetzten Zuckers in kg angegeben worden. Als Unterlagen lägen der Ausfuhranmeldung eine Exportrechnung, eine Exporterklärung und ein Berechnungsblatt für Zoll-Abgangsbuchungen bei. In der Exporterklärung sei u.a. die Bezeichnung der ausgeführten Ware, das Nettogewicht, die Registriernummer, die Anzahl der Liter sowie die Menge Zucker in kg angegeben. Beim Zollamt Salzburg/Erstattungen sei die registrierte Herstellererklärung der Beschwerdeführerin mit der Registriernummer 75 hinterlegt. Laut dieser Herstellererklärung seien für 100 Liter dieses Artikels 65,65 kg Zucker eingesetzt worden. Mit der zur Ausfuhranmeldung vorgelegten Exporterklärung und den darin enthaltenen Hinweisen auf die Registriernummer 75 sowie auf das genehmigte Verfahren der vereinfachten Herstellung habe sich die Beschwerdeführerin darauf festgelegt, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach den in der hinterlegten Herstellererklärung enthaltenen Angaben beantragt werde. Die Angaben über die Einsatzmenge Zucker in kg in der Ausfuhranmeldung und in der Exporterklärung seien daher bei der Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht zu berücksichtigen. Nach Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission sei weder die nachträgliche Abgabe noch eine rückwirkende Ergänzung oder Korrektur einer Herstellererklärung zulässig. Dies gelte auch bei registrierten Herstellererklärungen. Die in der Berufung angekündigte berichtigte Herstellererklärung gelte ab 1. Juli 2002 und sei somit im Beschwerdefall nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat. Die Beschwerdeführerin sei als Antragstellerin verpflichtet gewesen die Menge der eingesetzten Grunderzeugnisse anzugeben oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3, Absatz 2, Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 festgelegt worden sei, auf diese hinzuweisen. Beide Punke seien bei diesem Export erfüllt worden. Auf Grund eines Systemfehlers sei bei der vereinfachten Herstellererklärung eine falsche Einsatzmenge angegeben worden. Unabhängig davon sei jedoch die richtige Einsatzmenge auf der Exporterklärung angeführt worden. Diese Tatsache sei von der Behörde auch festgestellt worden. Der Umstand einer Differenz zwischen der angegebenen und der hinterlegten Menge begründe nicht, dass für einen Teil des exportierten Grunderzeugnisses keine Erstattung gegeben werde.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2001 sei vom Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom 25. Februar 2000 die Bewilligung zum vereinfachten Herstellererklärungsverfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission erteilt worden. Diese Bestimmung lege fest, dass die Behörde dieses vereinfachte Verfahren bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellte Waren, die gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufwiesen, erteilen könne. Dabei werde die Menge entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder auf Grund des Durchschnittswareneinsatzes festgelegt. Dieses Verfahren stelle somit eine Verfahrenserleichterung dar. Es müsse nicht bei jedem einzelnen Ausfuhrabfertigungsverfahren eine Erklärung abgeben werden. Im Feld 47 der Anmeldung sei unter Voranstellen des Codes E (Eigengewicht), L (Liter) oder S (Stück) die Menge der in der Ware enthaltenen einzelnen erstattungsfähigen Erzeugnisse anzuführen. Sämtliche für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Daten seien bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung anzugeben und nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen seien ausgeschlossen. Werde daher eine geringere Menge an ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen in dieser anlässlich der Ausfuhrabfertigung abgegebenen Herstellererklärung angegeben, so erfolge die Berechnung der Höhe des Ausfuhrerstattungsbetrages nach diesen deklarierten Mengen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine höhere Menge zum Einsatz gekommen sei. Gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung sei im Zuge der Ausfuhrabfertigung eine Exporterklärung abgegeben worden, welche auf das vereinfachte Herstellererklärungsverfahren durch die Angabe der Registriernummer verweise. Überdies sei die für dieses Verfahren erteilte Bewilligung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 25. Februar 2002 in dieser Erklärung zitiert worden. Durch diese Angaben sei von der Beschwerdeführerin eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht worden, dass bewilligte vereinfachte Verfahren für den Export zur Anwendung zu bringen. Bei Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens sei lediglich auf die hinterlegte Herstellererklärung hinzuweisen, wodurch die in dieser Erklärung abgegebene Inhaltsmengen bindend zur Berechnung des Erstattungsbetrages vom Zollamt Salzburg/Erstattungen heranzuziehen seien. Grundsätzlich sei darauf zu verweisen, dass sofern eine erteilte Bewilligung für Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werde, sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die erteilende Behörde eine Bindung daran bestehe. Es sei unbestritten, dass neben dem Verweis auf die registrierte Herstellererklärung auch die offensichtlich tatsächlich eingesetzte Menge an Zucker sowohl im Feld 47 der Ausfuhranmeldung als auch in der anlässlich dieser Abfertigung abgegebenen Exporterklärung aufscheine. Diese Angabe stehe jedoch im Widerspruch zu zitierten und beim Zollamt Salzburg/Erstattungen hinterlegten Herstellererklärung mit der Nummer 75. Der Ausführer habe bereits anlässlich der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten die Wahlmöglichkeit zwischen der Abgabe einer Einzelherstellererklärung oder einem Verweis auf die nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 festgelegte Zusammensetzung. Bestehe für den Ausführer eine Wahlmöglichkeit, dann habe sich dieser unmissverständlich für eine Variante zu entscheiden. Dies bedeute, dass der Ausführer eine vorgelegte Einzelherstellererklärung so zu bezeichnen habe, dass sie als solche erkennbar sei. In diesem Fall habe eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum vereinfachten Herstellererklärungsverfahren sowie auf die Nummer 75 der hinterlegten Erklärung unterbleiben müssen. Für die belangte Behörde seien jene von der Beschwerdeführerin als ausreichend angesehenen Angaben einer Einzelherstellerklärung irrelevant, weil durch die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens nur mehr die Daten zu berücksichtigen gewesen seien, welche in der hinterlegten und registrierten Herstellererklärung eindeutig bestimmt gewesen seien. Weiters bestehe für die Behörde keineswegs eine Verpflichtung, Vergleiche von zusätzlichen Angaben mit den Daten der hinterlegten vereinfachten Herstellererklärung anzustellen, weil ein solches System von vornherein einer Vereinfachungsmaßnahme zuwiderlaufe. Die Änderung der Herstellererklärung sei mit der Gültigkeit 1. Juli 2002 durchgeführt worden, wodurch die registrierte Erklärung Nr. 75 durch die registrierte Erklärung Nr. 97 ersetzt worden sei. Eine Anwendung der berichtigten Erklärung für Abfertigungsfälle, die vor dem 1. Juli 2002 gelegen seien, sei ausgeschlossen. Durch den Verweis auf die registrierte Herstellererklärung Nr. 75 sei vom Zollamt Salzburg/Erstattungen nach den in dieser Erklärung abgegebenen Daten eine Berechnung des Erstattungsbetrages erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Recht auf Zuerkennung der Ausfuhrerstattung für die tatsächlich eingesetzte Menge Zucker verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000, Abl. Nr. L 177 vom 15. Juli 2000, zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang römisch eins des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, ...

Artikel 2

Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz. ...

Artikel 3

...

2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. ...

Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln. Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen. Bei der Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission beachtet werden.

...

Artikel 16

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach

Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.

Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.

...

2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

..."

In den Erwägungen der zitierten Verordnung heißt es u.a.

"(7) Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen."

Die Beschwerdeführerin hatte bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung die Wahlmöglichkeit zwischen der Abgabe einer Einzelherstellererklärung und einem Verweis auf die registrierte Herstellererklärung. Dies auch dann, wenn ihr eine registrierte Herstellererklärung für die Ausfuhrware erteilt worden ist. Hat sie die Wahl für die Berechnung der Ausfuhrerstattung mit den Angaben in der Anmeldung getroffen, dann kann davon im weiteren Verfahren nicht mehr abgegangen werden. Nach erfolgter Ausfuhr erteilte registrierte Herstellererklärungen können schon deswegen nicht Berücksichtigung finden, weil auf registrierte Herstellererklärungen bereits bei der Abgabe der Anmeldung zu verweisen ist.

Die Beschwerdeführerin hat in der Ausfuhranmeldung und im Erstattungsantrag nicht auf die hinterlegte registrierte Herstellererklärung verwiesen, sondern im Feld 47 der Anmeldung (Abgabenberechnung) das Eigengewicht und die Menge an Zucker angegeben. Damit hat sie die Berechnung der Ausfuhrerstattung nach diesen Angaben beantragt. In der der Anmeldung und dem Erstattungsantrag angeschlossenen Exporterklärung finden sich eine Reihe von Angaben, u.a. auch die registrierte Herstellererklärungsnummer und die Menge an Zucker in kg. Ein ausdrücklicher Verweis auf die Anwendung der hinterlegten registrierten Herstellererklärung bei der Berechnung der Ausfuhrerstattung ist auch in der Exporterklärung nicht enthalten.

Maßgebend für die Berechnung der Ausfuhrerstattung sind grundsätzlich die Angaben im Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung. Den dem Antrag beigelegten Unterlagen kommt dabei nachgeordnete Bedeutung zu.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auch von einem Widerspruch in den Erklärungen aus und vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe sich für eine Variante "unmissverständlich" zu entscheiden.

Im Beschwerdefall kann auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung und den beigelegten Unterlagen entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass damit eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Beschwerdeführerin beantrage die Berechnung der Ausfuhrerstattung nach der registrierten Herstellererklärung. Wenn schon - nach Ansicht der belangten Behörde - ein Widerspruch zwischen den Angaben in der Anmeldung und den Unterlagen bestanden haben soll, dann wäre es jedenfalls der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren oblegen, diesen Widerspruch unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufzulösen und den widerspruchsfreien und unmissverständlichen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin festzustellen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Der Kostenzuspruch für Schriftsatzaufwand erfolgte im Rahmen des gestellten Begehrens, die Abweisung des Mehraufwandes betrifft die gesondert geltend gemachte Umsatzsteuer.

Wien, am 13. Mai 2004