Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des Kurt Opitz in Theresienfeld und 2. der Leopoldine Eva Opitz in Wiener Neustadt, beide vertreten durch Dr. Andreas Weiler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 3/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. September 2001, Zl. RU1-V-01119/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Bauhaus GmbH in Wels, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12,

2. Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber und Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Kollonitschgasse 10/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Bauwerberin suchte mit Schreiben vom 2. November 2000 um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Vorhaben auf dem Grundstück Nr. 968/7 in Bad Fischau an der B 21 Gutensteinerstraße an. Geplant war die Errichtung eines Verkaufslokales mit den dazugehörigen Lagerräumen. An der Südfront des geplanten Baufachmarktes war eine asphaltierte Fahrbahn vorgesehen, die durch eine begrünte Böschung begrenzt sein soll. Südlich davon befindet sich das Grundstück Nr. 968/4 der Beschwerdeführer, welches landwirtschaftlich genutzt wird.

Bei der am 7. November 2000 durchgeführten Bauverhandlung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Baugrundstück die Widmung "Bauland Betriebsbaugebiet Aufschließungszone" aufweise, aber eine Freigabe der Aufschließungszone durch eine entsprechende Gemeindeverordnung nicht erfolgt sei. Die in der Verordnung vom 15. Oktober 1998 festgehaltenen Freigabebedingungen würden durch das Projekt nicht erfüllt werden. Die Parzelle liege auch im Hochwasserbereich der Warmen Fischa. Durch die geplante Niveauanhebung auf dem Baugrundstück sei mit einer Verschlechterung der Hochwassersituation auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu rechnen und damit werde die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht. Durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, die zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle der Beschwerdeführer Nr. 968/4 führen würden.

Der anwesende Bausachverständige erklärte zum Immissionseinwand, dass eine Ableitung oder Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch Oberflächenwasser, Splitt oder Schnee in die baurechtlichen Auflagen eingebunden werde.

Nachdem die Bauwerberin neue Pläne vorgelegt hatte, fand am 11. Jänner 2001 eine weitere Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer hielten ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und verwiesen darauf, dass die vorgelegte Raumverträglichkeitserklärung nicht den Anforderungen des Paragraph eins, NÖ RaumordnungsG entspreche und dass die Freigabebedingungen für das Aufschließungsgebiet nach wie vor nicht vorlägen.

In der Folge legten die Beschwerdeführer ein raumordnungsfachliches Gutachten vor, welches zum Ergebnis kommt, dass die von der Bauwerberin vorgelegte Raumverträglichkeitsprüfung schwerste fachliche Mängel aufweise und weder nachvollziehbar noch schlüssig sei.

Am 10. Mai 2001 erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Verordnung, nach deren Paragraph eins, das gemäß Paragraph 75, Absatz 2, NÖ BauO 1996 im Flächenwidmungsplan ausgewiesene "Bauland-Betriebsgebiet Handelsbetriebe Aufschließungszone" zur Änderung der Grundstücksgrenzen und Bebauung freigegeben wurde. Im Paragraph 2, der Verordnung wurde festgestellt, dass die vom Gemeinderat am 13. Juli 1998 festgelegten Freigabebedingungen erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2001 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte baubehördliche Bewilligung.

In einer dagegen erstatteten Berufung verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass das Baugrundstück nicht als "Bauland Einkaufszentrum/Fachmarktzentrum", sondern als "Bauland-Betriebsgebiet, Handelsbetriebe-A" gewidmet sei. Das Projekt stehe im Widerspruch zum derzeit rechtsgültigen regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, welches die Fläche, auf der das gegenständliche Projekt verwirklicht werden solle, als "Zone mit überwiegend günstigen landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen" ausweise, die für eine landwirtschaftliche Nutzung vorrangig erhalten und nachhaltig gesichert werden solle. Die durch das Projekt prognostizierten Emissionen seien örtlich nicht zumutbar im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO, sodass die Raumverträglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, NÖ ROG nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen der Freigabe der Aufschließungszone seien nicht vorgelegen, die Freigabeverordnung vom 10. Mai 2001 sei gesetzwidrig. Die Baubehörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt. Insbesondere hätte zur Überprüfung der Einwendung der Beschwerdeführer, das Projekt werde die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Emissionen überschreiten, ein entsprechend qualifizierter Amtssachverständiger beigezogen werden müssen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 27. Juni 2001 die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück. Aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ergebe sich, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer betroffen seien, da das Grundstück Nr. 968/4 der Beschwerdeführer im Flächenwidmungsplan die Widmung "Grüngürtel Emissionsschutz" aufweise.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung machten die Beschwerdeführer neben den raumordnungsrechtlichen Bedenken auch geltend, dass bei Beurteilung der Frage, ob auf Grund der konkreten Flächenwidmung ein Emissionsschutz gegeben sei, ausschließlich die Widmung des zu bebauenden Grundstückes ausschlaggebend sei. Bei der Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" bestünde für den Nachbarn ein Emissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärm- oder Geruchsbelästigungen und sonstiger schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Bei Verwirklichung des Projekts sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer, die am benachbarten Grundstück Erdbeerfelder bewirtschafteten, durch die vom Projekt bzw. dessen Benützung ausgehenden Emissionen, insbesondere durch Lärm, Staub und Abgase, belästigt würden. Mit einer wesentlichen Verschlechterung der Luftqualität infolge der Abgase der Kraftfahrzeuge sei zu rechnen. Außerdem seien unzumutbare Lärmemissionen zu erwarten. Die Baubehörden hätten es jedoch unterlassen, auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, welches bei der Bauverhandlung vom 7. November 2000 erstattet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In sämtlichen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen seien keine Merkmale enthalten, durch die das räumliche Naheverhältnis zum Anrainer berührt werde. Bestimmungen über die Raumverträglichkeit und die Rechtmäßigkeit einer Verordnung dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht dem Interesse der Anrainer, und begründeten daher kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht. Bei einer "Grünland-Grüngürtel Immissionsschutz"-Widmung des Anrainergrundstückes könne ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO verletzt werden. Das Immissionsargument (Paragraph 48, NÖ BauO) sei erstmals in der Vorstellung vorgebracht worden; auf Grund des im aufsichtsbehördlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes sei Präklusion eingetreten. Die Beschwerdeführer könnten durch den Berufungsbescheid weder in formellen noch in materiellen Rechten verletzt sein.

Informativ wurde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass sehr wohl eine Raumverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO durchgeführt worden sei und dass die Bauwerberin die im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ BauO verlangte Raumverträglichkeitsprüfung vorgelegt habe. Die Freigabeverordnung sei am 10. Mai 2001 beschlossen worden und auf Grund ihrer Kundmachung am 26. Mai 2001 in Kraft getreten. Eine Überprüfung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, NÖ BauO im Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 4, NÖ ROG habe keine Argumente für die Behebung der Verordnung ergeben, da die Voraussetzungen für die Freigabe der Aufschließungszone erfüllt seien. Das Bauvorhaben entspreche dem örtlichen Raumordnungsprogramm ("Bauland-Betriebsgebiet-Handelsbetriebe").

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2003, B 1487/01, nach Durchführung eines Vorverfahrens abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im vorliegenden Verfahren gehe es nur um die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren und es sei die bekämpfte Freigabeverordnung daher nicht präjudiziell. Gegen die Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführer als "Grünland-Grüngürtel-Emissionsschutz" bestünden vor dem Hintergrund der Beschwerdebehauptungen keine Bedenken.

In ihrer Beschwerdeergänzung beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch beide mitbeteiligte Parteien, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte, insbesondere den Schutz vor Emissionen, geltend gemacht. In der Bauverhandlung vom 7. November 2000 hätten sie darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Niveauanhebung zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation bzw. zu einer Durchfeuchtung ihrer Grundparzellen kommen werde, was eine landwirtschaftliche Nutzung unmöglich mache. Eine Beeinträchtigung dieser Nutzung sei auch auf Grund der Immissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten. Zur Frage, ob sie durch die Emissionen örtlich unzumutbar belästigt würden, hätte es der Beiziehung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen bedurft. Die Emissionsschutzregelung des Paragraph 48, NÖ BauO gewähre jedem Nachbarn das Recht, nicht durch von einem Bauwerk oder dessen Benützung ausgehende Immissionen gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt zu werden. Für die Frage, ob auf Grund der konkreten Flächenwidmung ein Immissionsschutz gegeben sei, komme es ausschließlich auf die Widmung des Baugrundstückes an. Es liege auf der Hand, dass Belästigungen, welche von einer Betriebsanlage ausgehen, in einer ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Zone als örtlich unzumutbar anzusehen seien. In Anbetracht des von den Beschwerdeführern betriebenen biologischen Erdbeerfeldes könne eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Schließlich hielten die Beschwerdeführer ihre in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verordnungen vom 13. Juli 1998 und vom 10. Mai 2001 aufrecht.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das an das baugegenständliche Grundstück angrenzt. Sie sind daher Nachbarn iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 i.d.F. Landesgesetzblatt 8200-6 (BO). Nach Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz BO sind Nachbarn aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Paragraph 6, Absatz 2, BO lautet:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Da Paragraph 6, Absatz 2, kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewährt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0173), kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des Paragraph 14, Ziffer 15, NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde. Nichts anderes kann bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, BO und Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz BO gelten, weil diese Prüfung die Errichtung von Fachmärkten in Baulandbereichen ohne Spezialwidmung ermöglichte (Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht6, 275); auf die Nichterrichtung ohne eine solche Prüfung hätte der Nachbar daher ebenfalls keinen Anspruch.

Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrer Behauptung, es wären gesetzwidrige Verordnungen angewendet worden, ausschließlich auf ihre Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde beziehen, sind sie auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, zumal sie keine weiteren Argumente vorgebracht haben.

Die Beschwerdeführer machen ihr Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO geltend. Der dort genannte Paragraph 48, BO lautet:

"Immissionsschutz

  1. Absatz einsEmissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
    2. Ziffer 2
      Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
  2. Absatz 2Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

    Die belangte Behörde hält auch in der Gegenschrift dem Beschwerdevorbringen entgegen, das "Immissionsargument (Paragraph 48, NÖ BauO 1996)" sei erstmals in der Vorstellung vorgebracht worden.

    Soweit die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 7. November 2000 auf eine Verschlechterung der Hochwassersituation bzw. Durchfeuchtung ihrer Grundparzellen verwiesen haben, ist tatsächlich eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der BO nicht erkennbar. Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, BO ist, wie in Paragraph 6, Absatz eins, zweiter BO geklärt, erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1995, Zl. 85/05/0075, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Das im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer befindet sich jedoch kein Bauwerk vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181). Die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Beschwerdeführer, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könnte, ist davon jedenfalls nicht erfasst. Die in Paragraph 48, BO genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Absatz eins, Ziffer 2, dieses Paragraphen taxativ aufgezählt; örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in Paragraph 48, BO aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg bekämpfen (hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047).

    Mit ihrem in der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen, durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, haben die Beschwerdeführer die Beeinträchtigung durch einen im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO genannten Immissionstyp, nämlich durch Abgase, geltend gemacht. Dass ihr Grundstück im Grünland liegt, ist ohne Belang, weil Paragraph 48, Absatz 2, BO ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt (siehe den Fall des hg. Erkenntnisses vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111, bei welchem das Nachbargrundstück gleichfalls eine Grünlandwidmung aufwies).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (s beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt aber nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (s die Nachweise bei Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht7, 338).

    Ob mit dem Vorbringen, es seien Emissionen zu erwarten, die zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle der Beschwerdeführer führen würden, ein durch Paragraph 48, BO geschütztes Recht behauptet wird, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführer in weiterer Folge, insbesondere in der Vorstellung, die Belästigung bzw. Gefährdung der Benützer ihrer Grundstücke behauptet haben. Die Auffassung der belangten Behörde, insofern läge Präklusion (richtig wohl: Verlust der Parteistellung) vor, kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil die Ladungen zu den Verhandlungen vom 7. November 2000 und vom 11. Jänner 2001 keinen Verweis auf die im Paragraph 42, AVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) vorgesehenen Rechtsfolgen enthielten. Damit kam es zu keinem (teilweisen) Verlust der Parteistellung des Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026).

    Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung hat sich die belangte Behörde mit dem Immissionseinwand nicht auseinander gesetzt. Dies konnte auch nicht im Hinblick auf die Widmung des Nachbargrundstückes unterbleiben, weil sich eine grundsätzliche Unanwendbarkeit des Paragraph 48, BO für landwirtschaftliche Nutzungen dem Gesetz nicht entnehmen lässt vergleiche den ausdrücklichen Ausschluss bei Wohnnutzungen und bestimmten Abstellanlagen im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,

BO).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. Juni 2006