Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

96/16/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Juli 1996, Zl. GA 9-242/12/96, betreffend Aussetzung der Einhebung einer Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer berief gegen einen Rechtsgebührenbescheid vom 7. Februar 1996 und begehrte dazu die Aussetzung der Einhebung der Rechtsgebühr. Diesen Antrag wies das Finanzamt in der Folge ab.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung mit der Begründung keine Folge, es sei bereits über die gegen den Rechtsgebührenbescheid erhobene Berufung entschieden worden, sodaß kein unerledigtes Rechtsmittel vorliege, das eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe rechtfertigen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, er habe gegen die Berufungsentscheidung über die Rechtsgebühr eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die vom Beschwerdeführer angestrebte Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, BAO voraussetzt, daß die Einhebung der betreffenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängt, und weil der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Vorbringen, er habe gegen die in seiner Rechtsgebührensache ergangene Berufungsentscheidung eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, selbst bestätigt, daß die Berufung erledigt ist, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die belangte Behörde zu Recht die Sachvoraussetzungen für den Aussetzungsantrag verneint hat und daß damit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf die Erledigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG erübrigte sich sowohl die Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, der Beschwerdeschrift anhaftender Mängel als auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.