Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
92/14/0156
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/14/0153 E 17. November 1992
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N N in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 29. Juli 1992, Zl. 50.359-5/92, betreffend Abschreibung von Stundungszinsen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0183, sowie das darin genannte Erkenntnis vom selben Tag, 91/14/0164, verwiesen vergleiche zur Hauptsache das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1992, 91/14/0185, und das darin genannte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0163).
Auf Grund des erstgenannten Erkenntnisses gab die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom 27. Jänner 1992 dem am 14. Dezember 1990 eingebrachten Antrag auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung statt und setzte gemäß Paragraph 212 a, BAO die Einhebung widerrufener Einkommensteuernachlässe von zusammen S 125.350.832,-- aus. Da der Verwaltungsgerichtshof auch die Sachentscheidung betreffend den Nachsichtswiderruf mit Erkenntnis vom 14. Jänner 1992, 91/14/0185, aufgehoben habe und somit auch dieses Berufungsverfahren neuerlich anhängig geworden sei, könne die im die Aussetzung betreffenden Erkenntnis angezeigte Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung in der Sache selbst (Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO) bis auf weiteres entfallen.
Im Hinblick auf diese Aussetzungsbewilligung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 1992, das nach Verbuchung der Aussetzung sich ergebende Abgabenguthaben rückzuerstatten. Er beantragte auch die Rückerstattung der auf Grund der Stundungszinsenbescheide vom 22. Mai 1991 und vom 8. August 1991 entrichteten Beträge von S 3.404.597,-- und S 2.696.192,-- (zusammen S 6.100.789,--), weil mit Rücksicht auf den Vorrang der bewilligten Aussetzung vor der Stundung die bisher vorgeschriebenen Stundungszinsen herabzusetzen und gutzuschreiben seien.
Mit Eingabe vom 11. März 1992 beantragte der Beschwerdeführer in Verbindung mit einem neuerlichen Rückzahlungsbegehren die Einbeziehung der genannten Stundungszinsen in die Aussetzung der Einhebung. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt mit Bescheid vom 16. März 1992. Die betreffenden Beträge wurden dem Steuerkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben und am 24. März 1992 rückerstattet.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1992 um Abschreibung der Stundungszinsen ab, weil der durch die Aussetzungsbewilligung vom 27. Jänner 1992 eingetretene Zahlungsaufschub die Stundungszinsenpflicht für davor liegende Zeiträume nicht berühre.
Über Berufung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Bescheid des Finanzamtes auf und wies den Antrag auf Abschreibung von Stundungszinsen als unzulässig zurück. Die Berichtigung von Stundungszinsen nach Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO sei (zwingend) von Amts wegen vorzunehmen, wenn es im nachhinein zu einer Herabsetzung oder Aufhebung des zugefristeten Abgabenbetrages komme. Ein diesbezügliches Antragsrecht des Abgabepflichtigen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Im Berufungsfall liege über die Hauptabgabenschuldigkeiten bis zum heutigen Tag keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung und Neuberechnung der Stundungszinsen in Anlehnung an allfällige Änderungen bei der Zinsenbemessungsgrundlage seien daher derzeit nicht gegeben. Die Befürchtung einer Doppelbelastung mit Stundungs- und Aussetzungszinsen könne nicht geteilt werden, da eine zur beiderseitigen Zinsenverpflichtung führende Parallelwirkung beider Zufristungsinstrumentarien hinsichtlich ein und desselben Abgabenbetrages jedenfalls ausgeschlossen werden könne und es zu einer solchen Doppelbelastung durch rückwirkende Vorschreibung von Aussetzungszinsen, welche gegebenenfalls eine Stornierung der für gleiche Zeiträume verhängten Stundungszinsen nach Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO rechtfertigen würde, tatsächlich auch nicht gekommen sei.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, im Fall einer Aussetzung der Einhebung für ausgesetzte Abgaben nicht Stundungszinsen entrichten zu müssen, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, letzter Satz BAO tritt, wenn dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt wurden, bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß sein Herabsetzungs(Abschreibungs-)Antrag in Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO keine (unmittelbare) Deckung findet, weshalb er die analoge Anwendung dieser Bestimmung begehrt. Zur nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld ist es nach der Aktenlage (bisher) nicht gekommen; auch der Beschwerdeführer behauptet solches nicht. Ein Fall, in dem die zuletzt zitierte Bestimmung anzuwenden wäre, liegt somit nicht vor.
Der vom Beschwerdeführer gewünschte Analogieschluß hat im Beschwerdefall aber schon deshalb zu unterbleiben, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte und Auswirkungen des Aussetzungsbescheides vom 27. Jänner 1992 auf die mit den Bescheiden vom 22. Mai 1991 und 8. August 1991 vorgeschriebenen Stundungszinsen für möglich hielte, wäre für die Erlassung neuer (auf Null herabsetzender) Stundungszinsenbescheide kein Raum. Eine solche Wirkung des Aussetzungsbescheides ergäbe sich dann nämlich unmittelbar aus der oben wiedergegebenen Vorschrift des Paragraph 212 a, Absatz 5, letzter Satz BAO, wonach die einem Abgabepflichtigen bewilligte Aussetzung der Einhebung eine bereits erteilte Zahlungserleichterung, soweit diese denselben Abgabenbetrag betrifft, verdrängt. Die Verbuchung einer allfälligen Gutschrift hätte bereits auf Grund der Aussetzungsbewilligung zu erfolgen, ohne daß es hiefür eines weiteren Bescheides bedürfte.
Nun hat der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 11. März 1992, die Stundungszinsen in die Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, ohnehin Gutschriften der strittigen Stundungszinsenbeträge und entsprechende Rückzahlungen erhalten; hiedurch ist er in seinen Rechten nicht verletzt worden. Mehr als Gutschriften der Stundungszinsenbeträge auf dem Abgabenkonto hätte der Aussetzungsbescheid vom 27. Jänner 1992 im gegebenen Zusammenhang aber auch bei Annahme der ihm vom Beschwerdeführer zugeschriebenen Wirkungen nicht nach sich ziehen können.
Da es somit an einer Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Antrag fehlt, hat ihn die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Schließlich ist noch zur auch in der Beschwerde vorgetragenen Sorge des Beschwerdeführers, er müsse im Falle seines Unterliegens im Rechtsstreit um die ausgesetzten Abgaben (für gleiche Zeiträume) Stundungs- UND Aussetzungszinsen bezahlen, zu bemerken, daß diese Befürchtung im Hinblick auf Paragraph 212 a, Absatz 5, letzter Satz BAO grundlos ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.