Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

91/02/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des T in W, vertreten Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. August 1991, Zl. MA 70-10/704/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 10. August 1990 um 19.13 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Radfahrer vorschriftswidrig verhalten, indem er mit anderen Radfahrern nebeneinander gefahren sei, obwohl er sich weder auf einem Radweg noch in einer Wohnstraße befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 68, Absatz 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Radfahrer neben anderen Radfahrern gefahren zu sein, beruft sich aber darauf, einem geschlossenen Zug von Straßenbenützern im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, StVO angehört zu haben. Ob dies zutrifft, kann auf sich beruhen, da Paragraph 29, Absatz eins, StVO keine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, StVO, die das Nebeneinanderfahren von Radfahrern (ausgenommen auf Radwegen und in Wohnstraßen) verbietet, enthält. Vielmehr regelt Paragraph 29, Absatz eins, StVO lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein geschlossener Zug von Straßenbenützern unterbrochen werden darf. Auch aus der Vorschrift des Paragraph 77, StVO ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da sie nur geschlossene Züge von Fußgängern betrifft.

Das Zitat des hg. Erkenntnisses vom 27. Februar 1967, Zl. 137/66, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im damaligen Beschwerdefall war strittig, ob dem damaligen Beschwerdeführer zu Recht die Übertretung des Paragraph 29, Absatz eins, StVO zur Last gelegt worden war, weil er einen Verband des Sicherheitsdienstes unterbrochen hatte. Die Frage, ob diesem Verband angehörende Motorradfahrer nebeneinander fahren durften, war nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Keinesfalls kann daraus abgeleitet werden, daß Teilnehmern einer unangemeldeten Radfahrerdemonstration das Nebeneinanderfahren gestattet wäre.

Soweit der Beschwerdeführer auf die deutsche StVO (gemeint offenbar deren Paragraph 27, Absatz eins,; vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 4,) verweist, ist zu bemerken, daß die anzuwendende österreichische StVO entsprechende Bestimmungen nicht kennt.

Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, daß sich der Beschwerdeführer auch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt fühlt, wäre er darauf hinzuweisen, daß Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind vergleiche Artikel 133, Ziffer eins,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.