Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Geschäftszahl

85/07/0330

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter über die Beschwerde des WR in W, vertreten durch Dr. Kurt Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Oktober 1985, Zl. 8 Wa- 118/5/1984, betreffend Anschlußpflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz, 9344 Weitensfeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vom 4. November 1983 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes von Kärnten (im folgenden kurz: GWG), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1978,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vom 9. Juli 1983 verpflichtet, die in seinem "Mit-Allein-Eigentum stehenden mit Wasser zu versorgende Liegenschaft" an die zu errichtende Gemeindewasserversorgungsanlage Zammelsberg anzuschließen und seinen Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser zu decken. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, bevor vom Gemeinderat der Versorgungsbereich festgelegt worden sei, seien sämtliche Liegenschaftseigentümer, die zum Anschluß an die Wasserversorgungsanlage Zammelsberg verpflichtet werden sollten, darüber informiert worden, welche Voraussetzungen gegeben sein müßten, um von der Anschlußverpflichtung ausgenommen werden zu können. Die bestehende Wasserversorgungsanlage sei von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie vom Gesundheitsamt der Bezirksverwaltungsbehörde an Ort und Stelle überprüft und die Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei im wesentlichen ausgeführt worden, daß eine Ausnahme gemäß Paragraph 7, des GWG in Anbetracht des verbauten Einzugsgebietes und der bisher ungeklärten Abwasserbeseitigung des Wohnhauses M wie auch der verhältnismäßig geringen Entfernung zur Landesstraße nicht möglich erscheine. Aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Bezirksverwaltungsbehörde sei zu entnehmen, daß mit einer hygienischen Beeinträchtigung des Wassers jederzeit gerechnet werden müsse, und zwar auf Grund der ungeklärten Abwasserbeseitigung des grundwasserstromaufwärts liegenden Nachbarn und der geringen Entfernung zur Landesstraße. Eine Schutzgebietsfestlegung sei daher nicht möglich. Die Bestimmung des Paragraph 7, GWG besage, daß von der Anschluß- und Benützungspflicht Eigentümer von Grundstücken ausgenommen seien, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügten, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung stehe. Da dem vorangeführten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie dem Gutachten des Amtsarztes zu entnehmen sei, daß die Anlage des Beschwerdeführers nicht den Erfordernissen der Gesundheit entspreche und keine Gewähr für eine ausreichende Versorgung biete, könnte er von der Anschluß- und Benützungspflicht nicht ausgenommen werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er könne nachweisen, daß er durch die bestehende Privatwasserversorgungsanlage ausreichend mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser versorgt sei. Eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan habe ergeben, daß er über einwandfreies Wasser verfüge. Auch aus dem Bescheid des Gemeindevorstandes sei zu entnehmen, daß das Wasser zur Zeit einwandfrei sei; der einzige Mangel sei aber dadurch gegeben, daß eine Oberliegerin ihre Abwässer nicht einwandfrei abzuleiten vermöge. Das Haus jener Oberliegerin bestehe schon seit 20 Jahren; wenn bisher keine Beeinträchtigung des Wassers des Beschwerdeführers habe erfolgen können, so werde dies wohl auch für die Zukunft nicht möglich sein. Außerdem könne er für die unzureichende Beseitigung der Abwässer nicht verantwortlich sein; der Beschwerdeführer müßte darauf bestehen, daß von der zuständigen Behörde die richtige und einwandfreie Abwasserbeseitigung vorgeschrieben werde.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, daß die Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers in baulicher Hinsicht mangelhaft und ein Schutz infolge der Lage und des verbauten Gebietes nicht möglich sei. Zwar wiesen die bakteriologischen und chemischen Untersuchungen eine Eignung des Wassers als Trinkwasser aus, jedoch müsse eine starke Aggressivität des sehr weichen Wassers angenommen werden. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Sachverständigenäußerung Stellung und führte in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 1984 im wesentlichen aus, wenn auf Mängel in baulicher Hinsicht hingewiesen werde, so gebe er hiezu die Erklärung ab, diese auf schnellstem Wege in Ordnung bringen zu lassen, damit ihm die Anlage erhalten bleibe. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen sei anzunehmen, daß die Wasserqualität sich nicht ändern werde und der Beschwerdeführer daher einwandfrei versorgt bleibe.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Oktober 1985 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden bakteriologischen und chemischen Untersuchungen wiesen zwar eine Eignung als Trinkwasser auf, obwohl eine sehr starke Aggressivität des sehr weichen Wassers vorhanden sei. Vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan sei festgestellt worden, daß jederzeit mit einer hygienischen Beeinträchtigung des Wassers gerechnet werden müsse, sowohl auf Grund der unzureichenden Abwasserbeseitigung einer grundwasserstromaufwärts situierten Nachbarliegenschaft als auch der geringen Entfernung der naheliegenden Landesstraße. Überdies sei die Festlegung eines Wasserschutzgebietes wegen der Verbauung dieses Bereiches nicht möglich. Im Vorstellungsverfahren sei auf den Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde einzugehen, weshalb derzeitige oder zukünftige Änderungen bzw. Erweiterungen einer derartigen Anlage im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei somit eindeutig ersichtlich, daß das dem Beschwerdeführer aus der bestehenden Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehende Trinkwasser keinesfalls den erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen entspreche, weshalb die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 7, GWG nicht zur Anwendung gelangen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausnahme von der Anschluß- und Benützungspflicht an die Gemeindewasserversorgungsanlage verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG sind von der Anschluß- und Benützungspflicht Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer über eine Wasserversorgungsanlage verfügt, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht. Allein strittig ist, ob diese Anlage den Erfordernissen der Gesundheit entspricht.

Nach sachverständiger Ansicht sind bauliche Mängel an der Wasserversorgungsanlage vorhanden, die im Fehlen einer Entlüftung und in einer mangelhaften Abdeckung (nicht regensicher, nicht versperrbar) bestehen. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß diese Mängel seiner Wasserversorgungsanlage anhaften. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, zufolge dieser Mängel läge keine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage vor, rechtswidrig ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, er sei künftig bereit, jene Mängel auf schnellstem Wege zu beheben, ist rechtlich bedeutungslos, weil bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GWG von der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vom 4. November 1983 auszugehen ist.

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß der Einfluß der Abwasseranlage der Oberliegerin nicht hinlänglich geklärt sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Umstand bei der gegebenen Sachlage keine entscheidende Rolle spielt.

Das Fehlen einer Möglichkeit, für eine private Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet festzusetzen, würde für sich allein allerdings die bescheidmäßige Verpflichtung zum Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage noch nicht gerechtfertigt haben.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243.

Wien, am 15. April 1986