Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0060

Rechtssatz

Die Fremde, die über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich im Hinblick auf die von ihr in der Schubhaftbeschwerde selbst zugestandene Ausübung von "Schwarzarbeit" nichtsdestotrotz jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, VwSlg. 19244 A/2015). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in Frage vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210060.L03