Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/21/0006

Rechtssatz

Aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergibt sich für Asylwerber die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Allerdings gilt auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden - schon in diesem Stadium nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig sein muss. Die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 regelt grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist jedenfalls zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden. Diese Überlegungen treffen auch für die Rechtslage des mit 1. November 2017 in Kraft getretenen FrÄG 2017 zu. Ohne Auswirkung bleibt daher auch, dass Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 das BFA nunmehr "jederzeit" ermächtigt, bei der ausländischen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung bleibt nämlich Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). Nach den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (AA-213 25. GP 60) soll durch die Verwendung des Wortes "jederzeit" im Absatz 2 a, des Paragraph 46, legcit (nur) klargestellt werden, dass ein amtswegiges Vorgehen gemäß dieser Bestimmung nicht erst nach einem vorhergehenden (erfolglos gebliebenen) Auftrag an den Fremden iSd Absatz 2, zulässig ist. Die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung lässt sich daher im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018210006.J02