Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0255 B 20. Dezember 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Wird vom BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen, darf es nicht amtswegig über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Ein derartiger Abspruch darf vom BVwG nicht bestätigt werden (Hinweis E 20. November 2015, Ra 2015/21/0101). In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen vergleiche insbesondere Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005), kann ein Fremder dadurch aber nicht in Rechten verletzt werden.