Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0073

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, worin der Unterschied hinsichtlich der Effektivität der Besicherung liegt, je nachdem, ob die Sicherheit vom Beschuldigten oder einem Dritten erlegt wurde. Bei der Schaffung des Paragraph 7 k, Absatz 6, AVRAG 1993 im Jahr 2011 war vom Vorbild des Paragraph 37, Absatz 4, VStG die Rede, dessen Frist im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer im Bereich des AVRAG 1993 jedoch verlängert werden müsse. Es wurde somit vom selben Verständnis des Fristbeginns ausgegangen, wie er Paragraph 37, Absatz 4, VStG bereits lange Zeit zugrunde lag vergleiche das Erkenntnis VwGH 8.7.1992, 91/03/0181, wonach die Frist vom Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheit zu berechnen ist). Bestätigt wird dies durch die Materialien (RV 692 BlgNR 25. GP, 12) zu Paragraph 7 m, Absatz 8, AVRAG 1993 aus dem Jahr 2015, wo die Einführung einer Zweijahresfrist bei Verwaltungsstrafverfahren wegen Unterentlohnung damit begründet wird, dass sich die einjährige Frist für die Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Unmöglichkeit von Strafverfolgung oder Strafvollzug in diesem Bereich als zu kurz erwiesen hat. Diese Aussage würde jeder Grundlage entbehren, ginge man davon aus, dass die Frist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, "ab dem sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110073.L01