Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110059.L01