Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0120

Rechtssatz

Der Revisionswerber (Angestellter einer Waffenhandelsfirma) hat nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während eines Transportes zu sorgen, sondern es ist ihm auch zuzumuten, durch die Wahl von Transportzeiten und Transportwegen das Entstehen einer Gefahrenlage hintanzuhalten, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfs grundsätzlich entgegensteht vergleiche VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030120.L02