Verwaltungsgerichtshof
08.06.2018
Ra 2018/03/0055
Es ist dem Jagdgesetz- bzw. -verordnungsgeber unbenommen, das (Fort-)Betreiben von Fütterungsanlagen durch den Jagdausübungsberechtigten davon abhängig zu machen, dass die entsprechenden baulichen Vorschriften eingehalten werden. Eine Verpflichtung zum Eingriff in fremdes Eigentumsrecht ist damit nicht verbunden. Es liegt vielmehr beim Jagdausübungsberechtigten (fallbezogen: beim Jagdleiter), seiner Verpflichtung im Einklang mit dem Zivilrecht (etwa durch eine Einigung mit dem Grundeigentümer) zu entsprechen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030055.L02