Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L04