Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/03/0011 B 6. April 2016 VwSlg 19337 A/2016 RS 10

Stammrechtssatz

Der vor dem VwG bel Beh steht es, angesichts ihrer nicht auf subjektive öffentliche Rechte bzw deren Geltendmachung beschränkten (und insofern qualifizierten) rechtlichen Position zu, im Verfahren vor dem VwG die Durchsetzung des objektiven Rechtes umfassend mit dem an sich schon für den nicht derart qualifizierten subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen vergleiche idZ etwa VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066), was sich in der Einräumung ihrer Parteistellung in Paragraph 18, VwGVG 2014 niederschlägt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L08