Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0013

Rechtssatz

Die Einräumung eines Jägernotweges stellt ein Zwangsrecht dar, welches in die Rechte eines anderen Jagdausübungsberechtigten eingreift. Der dabei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, bei der Festlegung jeweils den gelindesten Eingriff vorzunehmen, der gerade noch zur Erreichung der mit der Einräumung des Jägernotweges verfolgten Zielsetzung ausreicht vergleiche idZ zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030012.L06