Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0136

Rechtssatz

Es gibt Rechtsprechung des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat vergleiche VwGH 17.6.1987, 86/03/0223). Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020136.L01