Verwaltungsgerichtshof
18.05.2018
Ra 2018/02/0114
Im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 kann ein Proband auf ein ihm unbekanntes Leiden naturgemäß nicht hinweisen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen, für den die Amtshandlung durchführenden Beamten sofort klar erkennbar gewesen ist. Entscheidend ist allein, dass für die Probandin nicht erkennbar war, aus welchen Gründen sie den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw. dass ihr ihr Leiden unbekannt gewesen ist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020114.L03