Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0086 E 27. Juli 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO 1960 erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020072.L01