Verwaltungsgerichtshof
13.04.2018
Ra 2018/02/0028
Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können vergleiche VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020028.L01