Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0028

Rechtssatz

Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können vergleiche VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020028.L01