Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0150 B 29. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (Hinweis E vom 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010136.L01