Verwaltungsgerichtshof
13.11.2018
Ra 2017/22/0130
Die Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist, beträgt bei einem befristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 - soweit nichts anderes bestimmt ist - in der Regel zwölf Monate vergleiche VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260; 18.10.2012, 2011/23/0129).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220130.L03