Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ra 2017/22/0007
Angesichts der Aufhebung hinsichtlich Paragraph 55, AsylG 2005 können die Aussprüche über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 8, AsylGDV 2005, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Bestand haben und sind daher ebenfalls aufzuheben (Hinweis E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).