Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0274

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte andere Konstellationen als jene des Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht im asylrechtlichen Verfahren mitbehandelt wissen. Dann aber hat die "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht erfüllt sind, zu unterbleiben. Insofern sind aber auch der Verfahrensökonomie vom Gesetz Grenzen gesetzt. Dies bedeutet nicht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, gegen den keine auf Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung ergehen darf, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überhaupt unzulässig wäre. Sollten Gründe vorhanden sein, die es rechtfertigen, aufgrund anderer Bestimmungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden zu setzen, bleibt dies einem eigenen Verfahren, in dem die Voraussetzungen der dann zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen zu prüfen sind, vorbehalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200274.L05