Verwaltungsgerichtshof
05.04.2018
Ra 2017/19/0557
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung wurde darauf gestützt, dass eine Einbringung der Revision außerhalb der Amtsstunden des BVwG erfolgt sei, obwohl der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien seiner Kanzleikraft "gegen 14:00 Uhr" den Auftrag zur "umgehenden" Einbringung erteilt habe. Der Rechtsvertreter hätte - insbesondere auch unter Beachtung der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - damit rechnen müssen, dass sein Auftrag von seiner Kanzleikraft so verstanden werden würde, dass auch eine Einbringung im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf aber jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst. Das Unterbleiben einer das Erfordernis der Einbringung vor Ablauf der Amtsstunden klarstellenden Anweisung an die Kanzleikraft ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten (VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/19/0558
Ra 2017/19/0560
Ra 2017/19/0559
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190557.L02