Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/06/0013 B 29. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (Hinweis B vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ra 2017/19/0057 B 19. Juni 2017

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/19/0058