Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0518

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0233 E 23. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (Hinweis auf E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (Hinweis E vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092).