Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0293

Rechtssatz

Der Revisionswerber äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (verkürzte) zweiwöchige Beschwerdefrist und regte an, das BVwG möge beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG 2014 beantragen. Sollte das BVwG die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen und die Beschwerde als verspätet ansehen, beantragte der Revisionswerber "eventualiter" die Wiedereinsetzung in den vorigern Stand. Das BVwG wies mit Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Mit einem zeitlich späteren Beschluss wies das BVwG die Beschwerde als verspätet zurück. Die vorliegende Revision wendet sich gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages. Dem BVwG ist anzulasten, dass es über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässigerweise bereits entschieden hat, bevor der Eventualfall eingetreten ist vergleiche dazu etwa VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178, mwN). Dieser Fehler wird in der Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision aber nicht angesprochen und kann daher vom VwGH nicht aufgegriffen werden. Im Ergebnis gereicht dieser Umstand dem Revisionswerber aber nicht zum Nachteil, weil der VfGH mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, E 2966/2017-6, den Beschluss des BVwG, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden war, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben hat. Die Beschwerde des Revisionswerbers war daher als rechtzeitig anzusehen, weshalb es des Wiedereinsetzungsantrags gar nicht bedurfte.