Verwaltungsgerichtshof
09.05.2018
Ra 2017/12/0100
GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1
Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120100.L03