Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120100.L03