Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0007

Rechtssatz

Eine "Dienstzuteilung zur Ausbildung" kommt nicht für jede der in Paragraph 24, Absatz 2, BDG 1979 genannten Ausbildungsformen in Betracht, sondern nur für solche, welche mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 verbunden sind, also etwa "Schulungen am Arbeitsplatz" oder "praktische Verwendungen". Bei diesen Ausbildungsformen handelt es sich aber nicht um "Lehrveranstaltungen" im Verständnis des Paragraph 58, BDG 1979, sodass aus dieser Bestimmung - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - keine über die vorgenannten Restriktionen hinausgehenden Beschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 abzuleiten sind.