Verwaltungsgerichtshof
03.01.2018
Ra 2017/11/0207
GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3
(hier: ohne den letzten Satz)
Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0208