Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0013 E 16. September 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahrens betroffenen Grundstückes kann zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstückes relevieren, die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ LStG 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. des Parteistellung genießenden Eigentümers.