Verwaltungsgerichtshof
30.10.2018
Ra 2017/05/0239
Bei der Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen) handelt es sich um eine demonstrative vergleiche "insbesondere" in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994), weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen vergleiche VwGH 17.12.1996, 96/05/0167, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage bzw. eine entsprechende Regelung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, aus der sich Nachbarrechte ergeben, vorhanden sein muss.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050239.L01