Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0090

Rechtssatz

Bei der Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen ein späterer Gesetzgeber vom Norminhalt der seiner Meinung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls haben mag (Hinweis VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2017/05/0011 E 23. Jänner 2018