Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/05/0090
Bei der Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen ein späterer Gesetzgeber vom Norminhalt der seiner Meinung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls haben mag (Hinweis VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/05/0011 E 23. Jänner 2018