Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0063 E 20. September 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Auch bei einem Planwechselverfahren ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur der eingereichte und bewilligte Auswechslungsplan. Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten. Eine Bewilligung für eine allfällige Abweichung des tatsächlich ausgeführten Projektes von den bewilligten Auswechslungsplänen ist von der erteilten Planwechselbewilligung nicht umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050039.L01.1