Verwaltungsgerichtshof
30.10.2018
Ra 2017/05/0039
GRS wie 2003/05/0063 E 20. September 2005 RS 4
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Auch bei einem Planwechselverfahren ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur der eingereichte und bewilligte Auswechslungsplan. Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten. Eine Bewilligung für eine allfällige Abweichung des tatsächlich ausgeführten Projektes von den bewilligten Auswechslungsplänen ist von der erteilten Planwechselbewilligung nicht umfasst.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050039.L01.1