Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0082

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass in Paragraph 345, Absatz 5 und 6 GewO 1994 von "Behörde" und "Bescheid" die Rede ist, lässt sich nicht schließen, dass in einem Fall, in dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sache auf Grund einer zulässigen Beschwerde beim VwG liegt, die entsprechende Entscheidung nicht durch dieses zu treffen wäre. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 345, Absatz 5 und 6 GewO 1994, dass über eine - zulässige - Anzeige nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 jedenfalls abzusprechen ist (entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung). Diese Verpflichtung trifft im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache auch das VwG.