Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0038 E 13. September 2016 VwSlg 19447 A/2016 RS 13

Stammrechtssatz

Die Verfolgung von Zwecken, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützt sind, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L12